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5 (1832)
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432
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432 Codex. L. III. Tit. 14. Quando Imperator inier pupilloi, etc.

de Laben, genöthigt werden sollen, ohne alle Einrede desGerichtsstandes, denjenigen Richtern sowohl in öffentlichen,als in Privatrechtssachen zu gehorchen, zu deren Fürsorge dieLeitung des Gewerbes oder Handelsgeschäfts, welches jene aus-ser ihrer Stelle, wie angegeben worden ist, treiben, gehört, sojedoch, dass sie nichtsdestoweniger auch den Richtern, unterderen Gerichtsbarkeit ihre Stelle oder Würde gestellt ist, ohneZweifel Rede und Antwort stehen müssen. Es sollen aberDie, welche gegen den Inhalt dieses Gesetzes zu handeln sichwerden unterfangen haben, ihres Amtes oder ihrer Würdefür ein solches Unternehmen beraubt werden.

Vierzehnter Titel.

Quando Imperator int er pupillos, vel viduas,vel alias miserabiles personas cognoscaUet ne exhibeantur.{Wann der Kaiser Rechtssachen der Mündel, oder Wiltitcn, oderanderer bemitlcidcnswcrther J'crsonen untersucht und entschei-det , und dass dieselben nicht [vor den kaiserlichen Gerichts-hof] gezogen vier den sollen 1 ' 3 .)

1. D. K. Consl antinus an Andr onicus.

Wenn ein Ausspruch Unserer Gnade 44 ) gegen Mündel,oder Wittwen, oder Solche, welche durch eine langwierigeKrankheit entkräftet sind, und Gebrechliche erlangt sein wird,so sollen die erwähnten Personen toi» keinem Unserer Rich-ter genöthigt werden , sich vor Unserem kaiserlichen Gerichts-hof (comilatui nostro) zu stellen. Vielmehr sollen sie in detProvinz, in welcher sich der Streiter und die Zeugen, oderdie Urkunden befinden, ihr GJiick izn Prozessiren versuche»,und es soll mit »Her Fürsorge darauf gehalten werden, dasSsie nicht gezwungen werden, die Grenzen ihrer Provinze»zu überschreiten. Wenn aber Mündel, oder Wittwen «»"andere wegen der Ungerechtigkeit ihres Geschicks bemitfe 1 "deniiwerthe Personen einen Ausspruch Unserer Gnade 4 *) er 'beten haben 'werden, so sollen, zumal wenn sie den Eiulh'S 9irgend eines [ GegnersJ fürchten 45 ), ihre Gegner gezwuug eI1

43) S. d. Hein, zu L. 3. §. 6i C. de adv. omn. jud. 2. 8. u- cu 'jac. Paratit. Opp. pr. T. 1. p. 83.

44) Lcnitalis nuslrae Judicium, d. h. ein Hescript. Man konntemimlich die Prozesse durch Auswirkung eines Hesciipts :m (!1 'nen andern Richter (L. 2. C, de dilat. 3. II.) oder flen Kais«'"seihst bringen. Die Gegner von persmiae miseraliilcs dürfen <' saber nach diesem GeietZ nicht thun. S. Gothoired. ad »l- in TL C. L. 1. de off. jud. 1. 10. T. 1. p. 04. u. v. Glüc*VI. S. 342 ff. M J *

45) Vgl. v. Glück a. a. 0. S. 349 f.