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5 (1832)
Entstehung
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431
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Codex. L. III. Tit. 13. De jurhdiclione omniiim judicum etc. 431

Comes des Orients, oder eines anderen Richters, welcher denRang 1 eines speclabilis hat, anflehen, sondern erst dann, wenner den Gesetzen gemäss Appellation eingelegt hat, an ein ho-hes Auditorium gehen. Geg. d. 1. October 351, u. d. C. d.Bass. u. Ablavius.

5. D. K. Arcadius u. Honoriu* an Vincentius, Pracf.l'raet. von Gallien.

Bei einem Criminalprozess soll der Ankläger dem Ge-richtsstand des Beklagten folgen. §. 1. "Derjenige aber, wel-cher seine Rechtssache, gleichviel ob es eine Criminal- oderCivilsache ist, ohne ein kaiserliches Rescript vor ein ungehö-riges Gericht gebracht 42 ) oder mililairische Vollstreckung ver-langt hat, soll als Kläger mit dem Verlust der Klage desVorliegenden Prozesses bestraft, als Beklagter aber für verur-tlieilt gehalten werden; auch mögen die Tribuni oder VicariiWissen, dass sie eine Capitalstrafe erleiden müssen, wenn sieentweder ihre eigene oder militairische Vollstreckung gegendas Verbot hergegeben haben werden. Geg. zu Mailand, d.28. Dec. S97, u. d. C. d. Cäsarius u. Attic.

C. D. K. Honorius u. TJieoflosiui an Antlieviiu», Pf. P.

"Wir ertheilen dein Magister militum die Befugnis«, auchCivilstreitigkeiten zwischen Leuten, welche zum Soldatcnstandgehören, oder zwischen einem Klüger, welcher Nichtsoldat,und einem Beklagten, welcher Soldat ist, anzuhören, zumalda gerade dies die Gewohnheit der Prozessirenden zu seinscheint, und es bekannt ist, das« ein Beklagter, welcher Sol-dat ist, nur von seinem Richter gestellt, und, wenn er sichetwas hat zu Schulden kommen lassen, bestraft werden kann.Geg. d. 27. April 413, u. d. C. Lucius, VV. CG.

7, D. K. Anaslasius an Constantinus, Praef. Praet.

Wir finden, dass es höchst unbillig und unbesonnen ist,Wenn Diejenigen, welche irgend ein Gewerbe oder einen«andel treiben, es wagen, der Gerichtsbarkeit und der Ver-fügung derjenigen Richter auszuweichen, zu deren Geschäfts-

reis die Sorge für dergleichen Gewerbe oder Handel gehört.

aber befehlen Wir, , dass solchen Leuten in dieser Hinsicht«as Vorrecht ihrer Stelle, oder ihres Anrtes, oder ihrer YViir-

e Wichts nützen soll, sondern dass Diejenigen, welche derwstgeselzten Zahl fvon Beamten] in irgend einer Stelle hei-mzahlt sind oder sein werden, oder welche irgend eine Wür-

42) Sint 'eatteiH oraculo in vetilo voeavit examinc Vgl. L. 9. Tit.1-. ae jurudict. 2- 1.