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Codex. L. III. Tit. 12. De feriis.
sein «ollen. Nur die Tage sollen Ferien bleiben, welche dasJahr -während zweier Monate aus Vergünstigung zum Ausru-hen von der Arbeit, damit die Sommerhitze gemildert werdeund die Herbstfrüchte geerntet Werden können, erhalten hat 38 )*Auch die üblichen Tage beim Anfaug des Januar 39 ) überlas-sen Wir der Müsse. Diesen fügen wir noch die Gründungs-tage der grössten Städte, Rom und Cmistantinopel, hinzu, anwelchen die Rechtsverhandlungen aufgeschoben werden müs-sen, weil auch sie denselben [Tagen] ihren Ursprung verdan-ken. Auch die heiligen Ostertage, welche sieben an der Zahl[dem Osterfest] vorausgehen und folgen, ferner die Tage derGeburt und der Erscheinung Christi, und die Zeit, in wel-cher die Erinnerung an die Leiden der Apostel, das Vorbildfür die ganze Christenheit, von Allen mit Hecht gefeiert wird,— an welchen vorbenannten hochheiligen Tagen Wir auchnicht die Erlaubniss, Schauspiele zu geben, ertheilen, — rech-nen Wir zu derselben Festzeit, ingleichen die Sonntage, —welche unsere Vorfahren mit Recht die Tage des Herrn ge-nannt haben, — welche nach einer wiederholten Berechnung; vonTagen immer wiederkehren. Denn diesen Tagen soll man einegleiche Ehrfurcht bezeigen, so dass auch selbst bei den Schieds-richtern, gleichviel, ob sie von den Richtern gefordert, oderfreiwillig [von den Parteien] erwählt worden sind, keineUntersuchung von Streitigkeiten statt liuden soll; [dasselbesoll] auch von Unseren Tagen [gelten], Welche theils denAnfang- Unseres Lebens, theils Unseren Regierungsantritt her-vorgebracht habeu. Während der fünfzehn Ostertage aber solldie Eintreibung der Getreideabgabe und die Einforderung allerölfentlichen und Privatschulden aufgeschoben w«rden. Geg. ZUllom, d. 7. Aug. 389, u. d. C. d. Tiinasins n. d. Prowot.
8. Dictelben K. an Tatianus , l'racf. Pracl.
Alle Handlungen [der freiwilligen Gerichtsbarkeit], mö-gen sie ölfentliche oder Privathandliuigen sein, sollen währendder fünfzehn Ostertage ruhen. Jedoch sollen Alle die Befug-niss haben, während derselben sowohl aus, der väterlichen Ge-walt zu entlassen, als freizulassen; und die Aufnahme yoiiProtocollen hierüber soll nicht verboten sein. Geg. zu Con-
38) Quo» gemini» mentibut ad reqtliem labori» inautgentior annut
acecpil aettioi» femoribu» miligandi* et autumni» fruclibu* de-cerpendi», d. h. die je einen Monat lang dauernden Som-mer- und Ernteferjen.30) Kalendarum t/iiot/uc Januariarum eonsuelo» die», d. h. nichtblos den 1. Jan. selbst, sondern auch den 31. Der. (s. L. f>. D-h. t. 2. 12.)) Ingleichen wohl auch d. 3. Jan. S. Gotliofr. z udieser Stelle im TU. C. L. 2. h. t. 2. 8. 2'. 1. J>. 141.