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5 (1832)
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429
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Coukx. L. III. Tit. 12. De fcriis.

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stantinopcl, d. 27. Mai 392, u. d. 2ten C. d. K. Areadin»«. d. d. Kufin.

9-[l0.] D.K. Honorius u. TheodosiusanAntlicmius, J'f.P.Die Provinzial-Präsidenten sollen daran erinnert werden,dass sie bei den peinlichen Befragungen: der Strassenräuber,Vorzüglich der Isaurischen, keine Zeit der vierzig- Tage 40 ),wnd eben so nicht den heiligen Ostertag ausnehmen sollen, damitnicht die Entdeckung der verruchten Jiathschlä'ge, welche durchdie Folterungen der Strassenräuber zu ermitteln ist, aufge-schoben werde, da man auch in einein solchen Falle die Nach-sicht des höchsten "Wesens sehr leicht hoffen kann, indem jadadurch für das Wohl und die Sicherheit Vieler gesorgt wird.Geg. d. 25. Febr. 408, u. d. C. d. Bass. u. Philipp.

10. [II.] D. K. Leo u. A nlhcmius an Armasius, Pf. P.Wir wollen, dass die der Gottheit geweihten Festtagedurch keine Vergnügungen in Beschlag genommen, und durchkeine Eintreibung von Abgaben entheiligt werden sollen.§• 1. Wir verordnen daher, dass der Tag des Herrn immerSo ehrwürdig sein und heilig gehalten werden solle, dass ergegen alle Vollstreckungen (Executionen) [an demselben] ge-schützt sei, Niemanden v irgend eine .Belangung dränge, keineBürgschaftsbestellung gefordert werde, das Amt der Gerichts-diener schweige, das der Advocaten ruhe, jener Tag vongerichtlichen Untersuchungen und Entscheidungen frei sei, dieraube Stimme des Herolds schweige, die Streiter von denStreitigkeiten ausruhen und einen Waffenstillstand haben, die«egner ohne Furcht zu einander kommen, lieue sich wech-selseitig der Gemüther beinächtige, man Verträge schliesse,Vergleiche ihre Stimme erheben. Indem Wir aber so dieJiahe dieses der Gottesverehrung geweihten Tages erleichtern,lassen Wir nicht zu, dass irgend Jemand sich an demselbenmirch unzüchtige Vergnügungen fesseln lasse. Es sollen anCäem Tage die Schaubühne, oder der Wettkampf im Circus,ol,er die kläglichen Thierhetzen nicht geöffnet werden, undwenn die p e ; er Unseres Regierungsantrittes oder Geburtstags^ denselben fallen sollte, so soll sie verschoben werden.."" irgend einmal Jemand an diesem Feiertage den Schau-

picleu beigewohnt, oder wenn ein Gerichtsdieuer irgend eines'cbters unter dem Vorwande eines öffentlichen oder Privat-

e chtshandels die Bestimmungen dieses Gesetzes hintenange-^etzt haben wird, S o soll er den Verlust seines Amtes und

10 tonfiscation seines Vermögens erleiden. Geg. zu Constan-«nopel, d. i 3 . Dec> 4ß9j u d c d Zeuo u Martian.

4 °) S. 2, 6 . Ä. t.