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Codkx. L. III. Tit. 9. Üe litis conlcslationc.
ben Zeit beide Prozesse durch sein Urtheil entscheiden. Geg.262, u. d. öten C. d. Gallien, u. d. d. Faugtin.
4. D. K. Constanti nus an C alphur niu».
Weil es oft geschieht, dass mit Aussetzung' eines Civjlpro-zesses zuvor über eine Criminalsache entschieden ■werden iniisx,welche, da sie -wichtiger ist, mit K'echt der minder wichtigenvorgezogen wird, so muss die Civilsache von da an, wo dieCriminaluntersuchung auf irgend eine Weise aufgehört haben■wird, gleichsam als von Neuem klagbar gemacht entschiedenwerden, so dass das Ende des Criininalrechtshandels von demTage an, wo das Urtheil zwischen den Parteien gesprochenworden ist, den Anfang für den Civilprozess herbeiführt. Geg.d. 15. März 336, u. d. C. d. Nepotian. u. d. Factiiidu».
Neunter Titel.De litis contestatione.
(Von der JLilitcuntealatiun.)I. D. K. Severus u. Antoninus an Valens.
Eine Sache scheint noch nicht klagbar gemacht zw sein,wenn nur ein einfaches Nachsuchen [um die KlageJ erfolgl,oder dem Beklagten die Art der Klage vor dem Prozess be-kannt geworden ist. Denn zwischen der Litiscontestationund der Vorlegung der Klage findet ein grosser Unterschiedgtatt. Die Litiscontestation scheint nämlich dann geschehenzn sein, wenn der Richter durch Erzählung des Geschäfts dieSache zu hören angefangen hat 25 ). Geg. d. 1. Sept. 202, «•d. Sten C. d. Severus n. d. d. Antonin.
Aulh. De exliiu. el inlrud. reis. §. saneimus. (Nov. Till f. c. 3.)
Es soll Dem, welcher vor Gericht gefordert wird, dieKlagschrift überreicht werden, und von da an soll er, wenner die Gebühren bezahlt und Bürgschaft gestellt hat, sich einerFrist von zwanzig Tagen erfreuen, während welcher er es über-legen soll, ob er nachgeben, oder streiten, oder ob er bitten wolle,dass zu dem Richter ein anderer gesellt "werde, oder denselbenablehnen wolle, es iniisste denn dieser ein solcher sein, wel-chen er selbst schon nach Ablehnung eines andern erbeten hat.
25) Üeber die verschiedenen Erklärungen dieser für das Wesender Litiscontestation sehr bedeutenden Constitution, welcheursprünglich mit L. 3. C. de edendo (2. 1.) ein Ganges ausge-macht hat, vgl. v. Glück VI. S. 164 ff. u. vorzüglich Kel-ler a, a. O. S. 12 ff. 26. u. 51 ff. — H. auch Zimmern a. a.O. §. 119. namentlich Anm. 13. S. 361 f.