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5 (1832)
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417
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Codex. L. III. Tit. 4. Qiri pro sua jnrisdictione etc. 417

Vierter Titel.

Quipro sua jurisdictione judices darc darive2> os su n f.

{Wer kraft seiner Gerichtsbarkeit Richter bestellen und wer dazubestellt werden kann.)

I. D.K.Theodosius u. Valentinian. an Cyrus,Praef.Praet.

Wir befehlen mit weisem Vorbedacht, dass bei den Ueberwei-Sungen (Delegationen) von Prozessen dies beobachtet werden soll,dass sie dann gelten, wenn diese in den Kreis der Gerichtsbarkeitdes Ueberweisenden gehören. Wenn aber Jemand einen Pro-zess, welcher zu einer fremden Gerichtsbarkeit gehört, zu über-weisen für gut befunden haben sollte, so wollen Wir, dasaDerjenige, welcher zur Untersuchung und Entscheidung be-stellt worden ist, dein Befehl keinen Gehorsam leisten solle,und befehlen, dass, wenn er gegen die Gesetze dem Ueber-weisenden gehorcht haben wird, Alles, was in Folge einersolchen Ueberweisung geschieht, so für ungültig gehalten wer-den solle, als Trenn Die selbst, welche überwiesen haben, ineiner fremden Gerichtsbarkeit zu Gericht gesessen hätten, sodass die Besiegten nicht einmal'thig haben sollen, gegenSolche Urtbeile zu oppelliren. Diese Bestimmungen sollen gel-ten, wenn nicht etwa die in Folge Unserer besonderen Ueber-Weisung bestellten Richter Rechtssachen Andern zur Entschei-dung überwiesen haben werden; denn wenn diese [von Unsbestellten Richter] überweisen, go sollen die Appellationen,ohne dass weiter auf die Person oder Beschaffenheit der Rechts-Sachen Rücksicht genommen werden soll, an sie dem Rechtgemäss zurückgehen. Geg. d. 20. Dec. 440, u. d. 5ten C. d.** Valentinian. u. d. d. Aiiatoliug.

2V

Fünftcr Titel.

0 quis in sua causa judicet, veljus sibi dicat.{.Dass Niemand in seiner eigenen Sac/te richten, oder sich selbstRecht sprechen soll.)

' "-K-Valens, Gratianut v.Valeniinianus anGracchus>

l'riif. der Stadt.

Wir verordnen durch dieses allgemeine Gesetz, dass Nie-

innnd sein eigener Richter sein, oder sich selbst Recht sprechen

0 le. Denn es würde sehr unbillig sein, wenn man Jeman-

eiu die Befugiiiss, in seiner eigenen Sache ein Urlbeil zu

«frechen, ertheilen wollte. Geg. d. 1. Dec. 376, u. d. ölen

Zj^J ^ Vale ns. d. d. R. Valentinian.

>'iern a. a. 0. Hl, §. 18. Anm. 13. u. 14. S. 53 f. citirtenSchriftsteller.t-orp.jur. civ. V. 27

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