416 Codex. L. III. Tit. 3. De pedaneis judieilmt.
Sachen ertheilt, bei welchen sie [schon früher] in Folge ihrerAmtspflicht zu untersuchen und zu erkennen pflegten. Denndies ist so sehr als Gegenstand der Untersuchung und Ent-scheidung der Präsidenten beizubehalten, dass die von ihnenzu verhandelnden Prozesse nicht als vermindert erscheinen sol-len, indem sie doch sowohl über die freie Geburt, über wel-che sie auch vorher erkennen konnten, und über den Standeines Freigelassenen selbst urtheilen sollen. Geg. d. 18. Juli,ti. d. C. d. Cäsar.
3. Ein Exemplar eine» Sendschreibens derselben KK. u. Cäsar.an Serapiun.
Wir finden für gut, dass dn den Richtern, welche deinAmtseifer zur Entscheidung von Rechtssachen bestellt hat, be-kannt machen sollst, dass sie die Rechtshände], mit derenUntersuchung sie beauftragt sind, durch ein Urtheil entschei-den, und dass sie wissen sollen, dass ihnen in Rechtssachen,in welchen sie ein Urtheil sprechen müssen und können, dieBefugniss nicht zustehe, sie an das Präsidialgericht zurückge-hen zu lassen, da zumal auch den Streitern, wenn das Ur-theil einein derselben ungerecht zu sein scheint, freie Gewaltertheilt wird, eine Berufung gegen ein bei jeder Rechtssachegesprochenes Urtheil einzulegen. Geg. zu Antiochien, d. 25.März, «. d. C. d. Cäsar.
4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Firminut.
Wir finden für gut, dass, so oft die bestellten jwtianßljuflices nach, der lAGscontestation entweder notwendigerWeise zu einem andern Prozess gezogen weiden, oder ausRücksicht auf das öffentliche Beste in andere Provinzen reisen,oder gestorben sind, und auf diese Weise die angefangene 1 *Rechtshändel nicht haben zu Ende gebracht werden können,ein anderer Richter an die Stelle derselben gesetzt werdensoll, um die Sache zu untersuchen, damit nicht durch den Ei""tritt solcher Fälle irgend ein Hiuderniss in der Fortstellonffder Prozesse herbeigeführt werde. Geg. d. 22. (23.) * 291»u. d. C. d. Tiberius u. Maxiin.
6. D. K. Julianu» an Secundus, Praef. Praet.
Es giebt gewisse Rechtshändel, bei welchen es iranötn'»ist, [das Urtheil] des Vorstehers der Provinz zu erwarten^und darum geben Wir den Präsidenten die Befugniss, pedaneijudices, das heisst, solche, welche geringfügige Rechtshändelschlichten, zu bestellen 22 ). Geg. zu Antiochien, d. 28. J"' 1362, «. d. C. d. Mamertin. u. JNevitta.
22) Heber die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle, nament-lich über deren Verhältnis« zur L. U. h. t. vgl. die von Zi» 1 *