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5 (1832)
Entstehung
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414
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414 Codex. L. III. Tit. 2. Deaporlulisetsumlibusindiversiselc.

vor er demselben dergleichen Befehle mitgetheilt Lat-----denn

zuweilen darf man dieselben nicht wissen, weder diegewöhnlichen Gebühren von demselben nehmen, noch den-selben heraussetzen, wenn er ihm nicht ein Exemplar deskaiserlichen oder erhabenen Befehls gegeben hat, in Folgedessen er ihn erinnert hat. Wenn er aber eine öffentlicheoder Privatverordnung irgend einer anderen Obrigkeit oder derObrigkeit des Orts hat, so soll er den Beklagten nicht her-aussetzen, auch nicht die gewöhnlichen Gebühren erhalten,wenn er dieselbe nicht zuvor dem Präsidenten der Provinzmitgetheilt haben wird, damit die Belangten davon eine Ab-schrift nehmen können, und es soll denselben die Klage-schrift, oder in, C'riminalsachen die Anklageacte übergeben wer-den. Wenn aber der Exsecutor, ohne dass dies geschieht,die Klageschrift überbringt, oder die Gebühren einfor-dert, so soll der Verklagte ihn zurückweisen dürfen. §. 1.Es sollen aber die Steuerpflichtigen (Provinzinleii) von denEinforderern (Exsecutoren) nicht unter dem Vorwand vonBürgschaftsbestelhingen oder wegen der Stellung eines Be-vollmächtigten belästigt werden, sondern wenn sie eine unbe-wegliche Besitzung haben, so sollen sie eine Versebreibung,welche eine eidliche Sicherheitsleistung enthält, ausstellen,wenn sie aber [eine solche Besitzung] nicht haben, so sollensie einen Bürgten wegen der Schadloshaltuug bis auf fünfzig"Pfund Goldes bestellen. Wenn aber ein Streit über die Per-son des Bürgen, oder über den Jnlialt der eidlichen Sicher-heitsleistung entsteht, so soll derselbe von dem Bischof nnddein Vater (Stallhalter) der Stadt, und dem Vertreter (Defen-. eor) derselben entschieden werden , indem der Eiuforderer(Exsecutor) die Verbindlichkeit auf sich hat, den [von jenen]für zuverlässig' erachteten Bürgen, oder die erhaltene eidlicheSicherheitsleistung anzunehmen. Wenn ihm aber durch einekaiserliche oder erhabene Verordnung befohlen ist, schlechter-dings die Person selbst zu bringen, und nicht dieselbe deinBürgen anzuvertrauen, dann lat es ihm erlaubt, den Bürg eanicht anzunehmen, sondern die Person selbst [jedoch] ohneNachtheil und mit aller Schonung abzuführen. Wenn aber derGottgeliebte Bischof des Orts gestattet haben wird, dass Sie-ges Gesetz übertreten werde, oder den Uebertreter nicht a u "gezeigt haben wird, so wird er sowohl bei Gott anstossen,als auch den kaiserlichen Unwillen erfahren. Auf gleicheWeise wird aber auch der Vorsteher der Provinz, wenn erriicksichtüch des Gesetzes fahrlässig ist, sowohl seines Amtesverlustig sein, als geächtet auf ewig verwiesen werden. § 2.Es sollen aber die Exsecutoren, welche die Klagschrifteii,oder die Anklageacten, nnd die Protocolle, oder die Urkun-