Codex. L. III. Tit. 2. Dcsporliiliselsumtitutsinrliecriiitetc. 413
Die, -welche ein Civil- oder Militairamt fuhren werden, her-umtragen, sollen blos fünfzehn Goldstücke aus der Provinzerhalten. Wenn sie aber mehr nehmen, so sollen sie dasVierfache davon zahlen, und zu ihr« Verteidigung nicht an-führen können, dass sie Das, was zu viel ist, von den Ge-hern ans deren freiem Willen erhalten haben. Bis hierheraber ist diese Verordnung allgemein, der übrige Theil setzteine Strafe gegen den Dux von Theben, an welchen sie ge-schrieben ist, und Diejenigen, welche nach demselben zu des-sen Amt gelangen werden, auf den Fall fest, wenn sie vonden Uebertretern dieses Gesetzes die festgesetzte Strafe nichteinfordern.
3. Derselbe K. an Julianut, Pracf. Praet.
Wir erlheilen allen Richtern, — sowohl Denen, welchenVon Unserer Hoheit Prozesse übertragen werden, den Illustres,oder Spcctabiles, oder Clarissi?ni, oder den bei einein jedenPrafecturgericht angestellten Advocaten, oder allen Anderen,als auch Denen, welche von Unseren llichtern mit Prozessenbeauftragt werden, — die Befugnis», den Exsecutoren, wennsie säumig gewesen sein sollten, die ihnen aufgetragenen Sa-chen zu entziehen, und sie von dem Exsecutoreuainte zu ent-setzen und »ndere taugliche an ihre Stelle zu setzen, oderauch sie mit Geldstrafen zu belegen, und zwar, wenn dieRichter Illustres sind, bis zur Summe von sechs Goldstücken,"Wenn sie aber andere sind, nur bis zn drei Goldstücken, undes an die Ilichter, welche dabei betheiligt sind, zu berichten,damit sie, ihres Amtes beraubt, körperliche Strafen leiden mö-gen. Unsere höchsten Ilichter sollen aber die Jiefiigniss hä-ufen , über die lixsecutoren sowolil grössere Strafen, als kör-perliche Marter zu verhangen, wenn sie sich bei den Prozes-s ,! u schlecht benommen haben, damit sie wissen, dass mit denRechtssachen von ihnen kein Spiel zu treiben, und dass den-selben aus Gewinnsucht kein Schaden zuzufügen sei. Geg. d.28. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes.
4. D. K. Justinianus *').
Derjenige, welchem Öffentliche oder Privatrechtshä'ndelvom Kaiser oder von einem der hochberühmten Staatsbeamtenübertragen worden sind, soll den Beklagten erinnern und be-
jac. Observ. XII. c. 22. aus Basil. VII. 6. 18. Tom. T. p. 322.leatitunt. S. JUener a. a. O. S. 290. u. Witte u. a. ü.&• 157 f.19) DUse Kriech. Constitution hat Cujac. Observ. XII. c. 2a.•ms den Jimil. III. 6. 20. (Tom. /. 0.323.) restüuirt. S. Bio-»er a. a. O. u. Witte a. a. ü. S. 158 ff.