Codex. L. 111. Tit. 1. De judfciis.
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Wir, dass der IiocliTsoHig-e Erzbischof oder Bischof des Ortsdie Rechtssache zugleich mit dem hochachtbaren Richter anhö-ren solle, damit sie Beide entweder durch eine freundschaft-liche Vereinigung die Zweifel lösen, oder durch eine schrift-lich aufgezeichnete Bemerkung, oder nach förmlicher Unter-suchung der Sache der Streit entschieden werde, damit nichtdie Provinziälen ihre Vaterstadt verlassen und zur Untersu-chung der Sache in die Ferne ziehen müssen. Wenn aberder Richter dem Bischof nicht sollte gehorchen wollen, somöge dieser es nur dem Kaiser schreiben, welcher an einemsolchen Richter Rache nehmen wird.
17. Derselbe K. an Joannes, Praef. Traet.
Es ist ausgemacht Rechtens, dass auch Milifairpersonendie Fähigkeit haben, Richter zu werden. Denn was stelu, imWege, dass Menschen, welche Kenntniss von einer Sachehaben, über dieselbe richten? da Wir wissen, dass sowohldie Militairbeamten, als alle Menschen der Art durch die täg-liche Gewohnheit schon als solche anerkannt sind, welche so-wohl Prozesse leiten und sie schlichten, als auch nach ihremGewissen und ihrer Gesefzeskunde solchen Streitigkeiten einZiel setzen können. Geg. d. 1. Nov. 530, u. d. G, d. Lam-
padius ii. Orestes, VV. CC.
18. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.
Wenn ein besonderer Richter entweder von der kaiserli-chen Majestät, oder von einem erhabenen Richter in irgendeiner Provinz, in welcher der Beklagte hbt , bestellt worden»st, und eine Partei sagt, dass derselbe ihr verdächtig sei, soverordnen Wir, — damit der Beklagte nicht etwa, wenn derRichter abwesend ist und in einer anderen Stadt derselben1 rovinz verweilt, genöthigt werde, demselben nach Zuriick-legtlng eines langen Weges die Abluhnungsschrift zu überrei-chen, — dass, wenn der Präsident der Provinz in der Stadt,1,1 Welcher über jene Sache ein Bedenken erhoben wird, ge-genwärtig ; s t 5 es Demjenigen, welcher sagt, dass der Richterihm verdächtig sei, frei stehen solle, den Präsidenten selbstanzugehen, und dies zu Protocoll zu erklären. Wenn aber
«er Obcrstatthaltcr der Provinz sich nicht in dem angegebenen
Drte befindet, so soll [jene Partei] eben dies hei dem Defen-Bor des Orts, oder bei den Duummri mviiieipales, unterAufnahme eines Protocolls, vornehmen und jenen Richter ab-Jchnen, [sie] soll aber genölhigt werden, sogleich, das heisstinnerhalb der nächsten drei Tage, ohne allen Aufschub einenSchiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter zu er wühlen, undT °r denselben zu «rozeasiren, damit nicht sowohl der bestellte