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Cooex. L. 111. Tit. 1. De judiciit.
gtattnng der Kosten auferlegt werden könne, so soll er diesin seinem Urtlieil angeben.
16. Derselbe K. an Julianus, Tracf. Vraet.
Es ist ein ganz bekannter Rechtssatz, dass die Streilerdie beauftragten ilichter vor der Litiscontestation 13 ) ablehnendürfen, da auch durch die allgemeinen Vorschriften deines ho-hen Sitzes bestimmt worden ist, dass den Parteien, wenn sieden Richter abgelehnt haben, die Verbindlichkeit auferlegtwerde, zur Wahl von Schiedsrichtern zu schreiten und unterderen Leitung und Entscheidung ihre Hechte auszuführen.Denn wenn gleich ein Richter von Unserer kaiserlichen Ho-heit beauftragt worden ist, so soll es doch, weil es Uns amHerzen liegt, dass alle Prozesse ohne Verdacht vor sich ge-hen sollen, Demjenigen, welcher diesen Richter für verdäch-tig hält, freistehen, denselben vor der Litiscontestation 13 ) ab-zulehnen, oin zu einem anderen zu gehen, nachdem er jenemdie Ablehmingsscuriit überreicht hat, da Wir schon verordnethaben, dass nach der Liliscontsntation weder vor dein End-nrtheil appellirt werden, noch ein Richter abgelehnt werdenkönne, damit nicht die Prozesse ins Unendliche ausgedehntWÜrdeu- indem nämlich eben derselbe Exsecntor 14 ) den Par-teien durch den ordentlichen Richter und jedes civilrechtlichellülf&mittcl die Verbindlichkeit auferlegt, sowohl Schiedsrich-ter zu wählen, als auch zu denselben zh kommen, und denProzess so emsig zu betreiben 15 ), als wären die Schiedsrich-ter von der kaiserlichen Hoheit beauftragt worden. Und Wirwollen, dass dies auch dann geilen solle, wenn der Richtetnickt von der kaiserlichen Majestät, sondern von einer ande-ren erhabenen Person beauftragt worden ist. Geg. zu Coii-stantinoyel den 27. April 530, u. d. C. d. LampadiuS «•Orestes, VF. VC.
Aulh. Vt differentes jtidiecs audirc Interpellant, allemal, cog. §. »veru cunhgeril. (Sov. LXXXI7, c. 2.)
Wenn es aber vorkommen sollte, dass einer von Unse-ren Uuterthanen einen Richter für verdächtig hält, so befehlen
13) Antctjuam litt inchoetur, S. Anni. 1.
14) Derselbe nämlich, welcher gleich vom Anfang für diesen PrO-zeas bestimmt war. S. Cujar. Hccitatt. ad h. I. p. 154. U. Ob"servalt. IX. c. 23. Der exscrutur nöthigt aber die Parteiennicht kraft eigener JSel'ngniss, sondern unter Anrufung des
Ordinarius judex, d. h. die regelmässige Behörde in Civilsaciien,und jper omne cinile auxiliinh, z. I». pignorum vapio u. dgl. $'L. 1. §• 3. D. de venlr. intp. 25. 4. u. vgl. Schulung !■ «•e. 12. §. 2. p. 147.
15) Litern appelere. S. Schulting 7. /. §. 3. p. 148.