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5 (1832)
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409
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Codex. L. III. Tit. I. De jndiciis.

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15. Derselbe K. an Julianus, Pracf. Praet.Wir verordnen', dass alle Richter, sowohl in dieser reich-hliihenden Stadt, als in den Provinzen, in dem Falle, wennirgend einmal eine förmlich geladen gewesene abwesende Per-son sich nachher 11 ) gestellt haben wird, ihr nicht anders denZutritt ins Gericht Öffnen, vielmehr sie von allem gerichtli-chen Verkehr ansschliessen sollen, als wenn sie vorher alledurch ein solches Versehen ihren Gegnern zugefügten Schädenersetzt, gleichviel ob sie hei der Erhebung des Prozesses,oder durch die Honorare der Advocaten, oder durch andereVerhältnisse, welche in dem Prozesse vorkommen, erwach-sen sind; so dass der Betrag derselben durch die Schätzungdes Richters zu bestimmen ist, nachdem zuvor [die Grösseder Kosten] von Dem beschworen sein wird, welcher diesel-ben gehabt hat; [auch] sollen die Exsecutoren der Prozesse die[uiesfallsigen] Bestimmungen der [Richter] in jeder Hinsichterfüllen. Rh mögen [aber] Unsere Richter und Exsecutoren"wissen, dass, wenn sie dies unterlassen haben werden, sieeinen solchen Schaden den Verletzten aus ihrem Vermögen zuersetzen werden genöthigt werden. Wir wollen übrigens,dass dies auch WicksichtJich der pednnei judices 12 ) beobachtetWerde, wenn gleich die Streiter nicht förmlich geladen, son-dern aufgefordert mit bösem Bewusstsein abwesend gewesensind. Geg. d. 22. April 530, u. d. C. d. Lamnadius u.Orestes, VF. CC.iAuih. De judic. §. oportet. (Nov. LXXXII. c. 10.)

IVacLdein der Eid [über die Kosten einer Partei] aufer-legt und [von ihr] geleistet worden ist, darf der Richter nichtWeiter schätzen. Aber auch wenn der Richter heut zu Tagezuvor geschätzt haben, und dann [von der Partei] nach dem^owi Richter abgeschätzten Betrag geschworen sein wird, sos °ü der Richter nicht die Erlaubuiss haben, in weniger, alsWa s beschworen sein wird, zu verurtheilen. Aber wenn der«ichter eingesehen haben wird, dass wegen der zweifelhaftenMiUur des Rechtshandels keinem von beiden Streitern die Er-

in ?' ''" noc " Tor beendigtem Contumacialverfahren.

**} " (li( ' Bein, zur Inner, tit. de pcd. jud. 3. 3. Im Folg.Iicisst es: /,>,.< Illllt citati, itd reguisiti liligalorcs ahfuc-rtnl, Den Unterschied zwischen eilalio u. requisitio, welcherletztere Ausdruck auch in der L. 13. h. t. von einem eon-tumax gebraucht wird, stellt Qiphan. /. I. ad L. 13. p.

142. so dar: eilatio fit voce praeconis aut lnha, sed rci/uisiliofit per apparitorem 'sine cxcculorcm. Dcinde cilaliu fit a via-gisiratii; sed requisitio a judice pedaneu.