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5 (1832)
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408
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Codex. L. III. Tit. 1. De judiciis.

genommen werden, und, wenn er unterlassen ist, seinen Ver-ächtern gefäbrlich sein.

Aulh. De defens. civil. §. jusjurnndum. (Nov. XV. c. I.) u. Aulh.Jusjurandum, quod pracst. ab his. {Nov. VIII. tit. 3.)

Heut zu Tage schwören sie, dass sie Dem gemäss, wasihnen gerecht und billig scheinen werde, verfahren wollen,mit Ausnahme derDefensoren derSlädte, welche schwören, dasssie in Allein nach den Gesetzen und Hechten verfahren wollen.

§. 1. Die Sachwalter aber, welche beiden Parteien ihreHülfe leistend in das Gericht kommen, sollen, wenn die Li-tiscontestation vorgenommen sein wird, [d. Ji.J nachdem dieErzählung aufgestellt und dagegen der Widerspruch erfolgtist, in einem jeden höhern oder niedern Gerichf, oder bei denSchiedsrichtern, mögen sie in Folge eines C'ompromisses oderauf andere Weise erwählt oder bestellt sein, mit Berührungder hochheiligen Evangelien einen Eid leisten, dass sie mitaller ihrer Geschicklichkeit und Kraft dafür sorgen wollen,Pag, was sie für wahr und gerecht gehalten haben werden,für ihre Clienten vorzubringen, indem sie, soviel ihnen nurmöglich ist, keine Mühe unterlassen wollen; dass aber, wennsie erfahren haben sollten, dass die ihnen anvertraute Rechts-sache eine unredliche oder ganz verzweifelte, und aus lügen-haften Behauptungen zusammengesetzte sei, sie wissentlichund damit bekannt mit schlechtem Bewusstsein dein Prozessihren rechtlichen Beistand nicht leisten, sondern, auch wennsie im Laufe des Prozesses so Etwas erfahren haben sollten,von dem Rechtsbandel zurücktreten wollen, indem sie sichganz von einer solchen Geineinschaft trennen wollen. Undwenn dies erfolgt ist, so soll dem verachteten Streiter die I3e-fugniss, zum rechtlichen Beistand eines anderen Advocateuseine Zuflucht zu nehmen, nicht zugestanden werden, damitnicht mit J/intenansetziing der besseren ein unredlicher Advo~cat an die Stelle gesetzt wird. Wenn aber [in einer Rechts-sache] mehrere Sachwalter zugezogen und von Allen der Eidgeleistet worden, und hierauf einige von ihnen im Laufe derRechtssache ihren Rechtsbeistand leisten zu müssen geglaubt,andere es verweigert haben werden, so mögen die sich wei-gernden abtreten, die willfährigen aber bleiben; denn das Eb*de der Sache wird es an den Tag bringen können, welchefurchtsamer, und welche kühner den Prozess entweder ver-lassen, oder fortgesetzt haben, doch ist auch in diesem Falleden Streitern die Befugnis», andere an die Stelle der sichweigernden zu setzen, nicht zu ertheilen. Geg. d. 29. März530, u. d. C. d. Lainpadius n. Orestes, VV. CC.