Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
407
Einzelbild herunterladen
 

Coukx

14. Derselbe K. an Julianut, Praef. Vraet.Wir versehreiten zu einer Sache, welche nicht neu undungewöhnlich, sondern welche zwar schon die alten Gesetz-geber angeordnet haben, deren Hintenansetzung aber den Rechts-sachen keinen geringen Schaden gebracht hat. Denn wem ist esunbekannt, dass schon die alten Richter nicht anders die richter-liche Bcfugniss erhalten haben, als wenn sie zuvor einen Eidgeleistet halten, dass sie den Prozess durchaus mit Gerechtig-keit nnd Beobachtung der Gesetze leiten und entscheiden wür-den? Da Wir also sowohl gefunden haben, dass ein nicht,ungewöhnlicher Weg zu betreten sei, als auch Unsere frühe-ren Gesetze, welche über die Eide erlassen worden sind, durchdie Erfahrung ihre Nützlichkeit für die Prozessirenden in nichtgeringem Grade bewährt haben, und darum mit Recht vouAilen gelobt werden, so sind Wir zu diesem liir ewige Zeilengültigen Gesetz verschriltcii, durch welches Wir verordnen,dass alle Richter, gleichviel oh höhere, oder niedere, welchein einem Amte stehen, entweder in dieser kaiserlichen Stadt,oder auf dem Erdkreis, welcher durch Unser Steuerruder re-giert wird, gleichviel ob solche, welchen W^ir das Recht zurErörterung und Entscheidung übertragen, oder solche, welchevon höheren Richtern bestellt werden, oder solche, welchekraft ihrer eigenen Gerichtsbarkeit die Befugniss, zu richten:haben, oder solche, welche in Folge eines Vertrags, das heisst,eines Compronmses, welches die gerichtliche Verhandlung nach-ahmt, die Entscheidung' von Rechtssachen übernehmen, odersolche, welche ein Schiedsrichleramt verwalten, oder in Folgeeines Urtbeils oder durch den übereinstimmenden Willen derParteien erwählt worden sind, kurz alle und jede Richter, wei-che nach dem Römischen Recht entscheiden, nicht anders denAnfang mit der Untersuchimg' von Prozessen machen sollen,als wenn zuvor vor dem Richterstnhl die heiligen Schriftenniedergelegt werden; und diese sollen nicht blos im Anfangdes Prozesses sich daselbst befinden, sondern auch bei allenUntersuchungen bis zum Ausgang selbst und zur Vorlesungdes Eiidurthcils liegen bleiben. Denn so werden sie, ihrenBlick auf die heiligen Schriften richtend, und durch die Ge-genwart Gottes geweiht, die Prozesse unter höherem Beistandentscheiden, indem sie wohl wissen werden, dass sie Anderenicht mehr richten, als sie selbst gerichtet werden, da sogarfür sie der Prozess schrcckliplier ist, als für die Parteien, in-dem die Streiter unter Menschen, sie aber unter der Aufsicht«olles Rechtssachen zur Untersuchung und Entscheidung brin-gen. So möge denn dieser richterliche Eid Allen bekannt sein,"nd zu den Römischen Gesetzen als ein vortrefflicher Zuwachsdurch Uns hinzukommen, und von allen Richtern in Obacht

1