40ö
Codex. L. 111. Tit. 1.' De judiciis.
[Ferner] ist ohne alles Bedenken Das in Obacht zu nehmen,dass,'wenn es weder an einer von beiden prozessircnden Par-teien, noch am Richter, sondern an den Sachwaltern, gele-gen haben wird, dass der Prozess nicht auf die gehörige Artzu Ende kommt, dem Pächter die Erlaubnis» ertheilt wird,auch diese mit einer Strafe ron zwei Pfund Goldes zu bele-gen, welche durch die schola palatina einzutreiben und aufgleiche Weise in öffentliche Rechnung' zu bringen ist, so Je-doch, dass der Richter selbst eben dies in seinem ürtheil aus-spricht, dass die Verzögerung durch die Sachwalter entwederdes Beklagten, oder des Klägers, entweder durch alle, oderdurch einige von ihnen bewirkt worden ist. Es ist fdaher]den Advocaten die Verbindlichkeit aufzulegen, einen Prozessvon da an, wo sie die Führung' desselben übernommen Laben,bis zu Ende, — 'wenn sie nicht das Gesetz oder ein recht-mässiger Grund verhindert, ■— durchzuführen, damit nichtdurch ihre Weigerung- eine Verzögerung' der Sache bewirktwird; es sollen jedoch die Honorare von den Clienten, welchesie geben können, den woLJberedten Advocafen jeden Fallsgezahlt, nnd, -wenn [die ersterenj säumig- dabei sein werden,durch die Exsecntoren der Prozesse bejgetn'eben werden, damitnicht durch eine solche jList die Entscheidung- der Sachen hin-ausgezogen werde, es müsste denn ein Streiter selbst liebereinen andern Sachwalter erwählen wollen. §. 10. Alles diesist aber von Uns in Bezug auf alle Die verordnet worden,welche sich im vollkommenen Alter befinden, und hei welchenin allen Fällen ihr eigenes Ermessen genügt. §. 11. Wennaber Rechtssachen entweder von Mündeln, oder ron Minder-jährigen, oder von anderen unter Curatel stehenden Personen,männlichen oder weiblichen Geschlechts, vorliegen, so dass siedurch Vormünder, oder (Juratoren, oder Actoren, oder ihre Pro-curatoren betrieben werden, und durch die Nachlässigkeit die-ser Männer die drei Jahre verflossen sein und sie den P>" 0 'zess verloren haben sollten, so soll der Prozess nichts desto-weniger seine Gültigkeit haben, der ganze Verlust aber, wel-cher ans dieser Sache entstellt, die Vormünder und (Juratoreii,oder deren Bürgen und Erben, und das Vermögen derselben,«nd Alle, welche diese Sache nach den Gesetzen angeht, tref-fen. Wenn aber für die [Schadloshaltung der] Mündel oderMinderjährigen das Vermögen derselben nicht hinreichen sollte»dann ist es Unser Wille, dass ihnen insoweit, als sie Scha-den gelitten haben werden, noch die liechtshiilfe der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zustehen solle. Geg. d. 27.März 530, n. d. C. d. Lainpadius n. Orestes, VV. OU'