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5 (1832)
Entstehung
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405
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Codkx. L. HI. Tit. 1. Dcjudicii».

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Erlöschen des Prozesses und eine Verurtheilung gegen denAbwesenden herbeigeführt werden, welche nur in den FällenStatt linden, in welchen die Furcht Tor dein bevorstehendenAblauf der drei Jahre vorhanden ist. §. C. Es mögen aberalle Richter, welche, unter Unserer Herrscbaft bestellt sind,"wissen, dass, gleichviel ob in Abwesenheit einer von beiden,oder in Gegenwart beider Parteien der Prozess entschieden"worden sei, der Besiegte dem Sieger rücksichtlich der Kostenauf soviel zu verurtheilen sei, als dieser als gewöhnliche Pro-zesskosten beschworen haben wird; indem sie wohl bedenkenmögen, dass, wenn sie dies unterlassen haben sollten, sie selbstdieser Strafe aus ihren eigenen Mitteln unterliegen, und die-selben der verletzten Partei zu leisten werden gezwungenWerden. §. 7. So viel nun fanden Wir, die Wir Alles mitRücksicht auf die Billigkeit verbessern, für gut, über den Fallzu bestimmen, wenn eine von beiden Parteien ungehorsam ab-wesend ist. §. 8. Wenn aber der Richter, da beide Parteienzugegen sind, und den Prozess zu Ende führen wollen, ihnnicht hat annehmen wollen, [und] entweder aus Freundschaft,oder aus Feindschaft, oder um eines ganz schändlichen Gewin-nes willen, oder aus irgend einer andern schlechten Triebfe-der, welche in den niederträchtigen Seelen solcher Richter ent-stehen kann, den Prozess selbst hinauszuziehen gewagt hat,und darüber die drei Jahre abgelaufen sind, so soll der Rich-ter, wenn er in einem obrigkeitlichen Amte, oder in einer ho-hem Würde bis zur Stufe der Illustres steht, durch die acholaPalatino, gezwungen werden, an Unsern Privatschatz zehnA fand Goldes zu zahlen; we,nu er aber ein niederer Richtergewesen sein wird, so soll er mit einer Geldstrafe von drei* fnnd Goldes, welche durch dieselbe schola einzutreiben undai » Unsern Schatz abzuliefern ist, bestraft werden, und, indemer Von seiner Stelle zu entfernen ist, soll ein anderer Richteran die Stelle desselben unter Androhung einer gleichen Strafegesetzt werden. Dies Alles soll Statt haben, wenn ein ein-iger Richter die ganze Sache von Anfang an leitet. Wennaber während der drei Jahre durch den Tod des Richters oder* ,n e andere unvermeidliche Veranlassung die Person des Rich-r s verändert sein wird, dann soll, wenn von den drei Jah-n noch die Zeit von einem Jahre oder mehr übrig i^t,wäh-lend welcher ein anderer Richter für diese Rechtssache bestelltwird, dieselbe innerhalb der noch übrigen Zeit beendigt wer-ten; wenn aber weniger .Zeit, als ein Jahr, übrig ist, dannuie ganze an demselben fehlende Zeit zugegeben werden,

de V Üer a " die Stelle t des we gg efalle,ie "] gesetzte Richter

l rozess in keiner kurzem Zeit, als in der von einem gau-

ze » Jahre sowohl untersuchen, als entscheiden kann. §. 9.