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Codkx. L: III. Tit. 1. Da judiciis.
genügend hält, auf keine Weise, denselben Prozess wieder an-zufangen. Diese Strafe nun soll dem Kläger auferlegt sein.§. 3. Wenn aber der Beklagte abwesend sein, und eine glei-che Aufforderung desselben, wie Wir sie riicksiclitlieh der Per-son des Klägers angegeben haben, Statt gefunden haben wird,go soll auch durch seine Abwesenheit ein Versämnnisspro-zess 9 ) Begründet werden, und der Kichter dem gemäss, wasin älteren Gesetzen bestimmt worden ist, einseitig die Sachemit aller Genauigkeit untersuchen, und, wenn [der Beklagte}schuldig befunden sein wird, auch gegen ihn, da er abwesendist, eine Verurtheihing auszusprechen nicht säumen, welche inWirksamkeit gesetzt werden soll; und es soll der Sieger durchdie Sachen und Vermogensgegenstände des Beklagten befrie-digt werden, gleichviel ob dies der Kichter selbst kraft seinerGerichtsbarkeit thun kann, oder diese [Sache] durch einen Be-richt an einen höheren Richter gebracht, und von da aus dergesetzliche Weg zu dem Vermögen des Ungehorsamen eröffnetwird, so dass ihm oder einem Andern, welcher blos die Stelledesselben vertritt, die Erlaubniss zu Widersprechen, wenn derKläger aus einem solchen Grund in den Besitz eingewiesenwird, nicht gegeben werden soll; auch soll er nicht ge-hört werden, wenn er zurückgekehrt sein wird, und Bürgenstellen, und den Besitz -wiedererlangen will; Wir versagenihm nämlich in solchen Fällen jedes Widerspruchsrecht. . §. 4.Wenn aber über eine Versäumniss verhandelt wird, sei es aufSeiten des Klägers oder des Beklagten, so soll die Untersuchungder Sache ohne irgend ein Ilindemiss geführt werden. Dennindem die heiligen Schriften herbeigebracht werden, wird dieAbwesenheit des Streiters durch die Gegenwart Gottes ergänzt;auch besorge der Kichter kein Hinderuiss in Folge einer Ap-pellation, da Der, von welchem es bekannt ist, dass er unge-horsam abwesend sei, keine Erlaubniss zur Berufung Mhwas, wie ganz bekannt ist, schon in den alten Gesetzenfestgesetzt worden ist. §. 5. Ein solches Urtheil soll aber ge-gen das Ende der drei Jahre gesprochen werden, über welcheWir auch das gegenwärtige Gesetz gegeben haben. De 1 " 1wenn in einer früheren Zeit, wo noch eine reichliche Zeitigstübrig und dem Abwesenden noch die Hoffnung' zurückzukeh-ren geblieben ist, eine von beiden Parteien gesäumt haben wir»»so soll nur etwa blos rücksichtlich der Bezahlung der Kostennud der Freisprechung [von denselben] ein strafendes [oderfreisprechendes] Urtheil gesprochen 10 ), nicht aber dann ein
9) Etiam abienle co eremodicium conlralialur. S. die Bern, zu
L. 18. pr. D. judicat. solvi 46. 7.iO) In sola cxpenmrum datione et absolulione forsitan praeslclM
poenalii sententia. S. Cujac. /. /. u. Hecilalt. solenn, ad n. *•