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5 (1832)
Entstehung
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403
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Codkx. L. III. Tit. 1. De judiäia.

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zesses den Kläger auffordern zu lassen, wenn nämlich die be-klagte Partei einseitig- die Abwesenheit des Klägers anschul-digt; indem die Richter jeden Falls ihre Ohren solchen Be-schwerden öffnen sollen. IJnd wenn dies nun dreimal erfolgtsein wird, so dass für jeden Eintritt [des Beklagten indas Gericht] «in Zeitraum von zehn Tagen bestimmt ist 7 ),und auch so die klagende Partei nicht ausfindig gemacht sein,auch weder in eigener Person, noch durch einen mit Vollmachtversehenen Stellvertreter erschienen sein wird, dann, wollenWir, soll der Prozessrichter die bei ihm ergangenen Acteneinsehen. Wenn nun Das, was verhandelt worden ist, nichthinreicht, um daraus einen sichern Schluss für die Entschei-dung ziehen zu können, so wollen Wir, dass der Richter nichtblos den beklagten Theil von der Verbindlichkeit, in das Ge-richt zu kommen *), freispreche, sondern auch den [Kläger] inalle Kosten, welche nach gewohnter Weise bei den Prozessenaufgewendet, werden, verurtheile, indem der wahre Betragderselben durch einen Eid des Beklagten anzugeben, und alleSicherheit, welche der Beklagte wegen des Prozesses bestellthat, [demselben] zurückzugeben ist, und wenn sie auch beste-hen bleiben sollte, so sollen doch ihre Kräfte erlöschen.Wenn aber [der Kichter] aus den bei ihm geführten Acten,da die klagende Partei nicht ausfindig gemacht ist, einen Weglinden kann, auf welchem es ihm augenscheinlich wird, waszu entscheiden ist, so soll er auch in Abwesenheit des Klä-gers, wenn er erkannt haben wird, dass derselbe eine bessereSache habe, zu Gunsten desselben ein Urtheil zu sprechen,»md den gegenwärtigen Beklagten dem abwesenden Kläger zufcriirtheilen nicht anstehen; nur sollen die Prozesskosteu, wel-che der Beklagte gqsetzmässig aufgewendet zu hoben beschwo-ren^ haben wird, von der Vernrlheiliing ausgenommen werden,^veil Wir diese Strafe dem Kläger, auch wenn er eine bessereoache hat, blos wegen seines in der Abwesenheit liegenden.Ungehorsams anliegen 5 [auch] soll demselben durchaus kein*iucktritt zn demselben Prozess gelassen werden ; wenn aber

er Beklagte fr«igesprochen wird, so soll der ungehorsameIVluger durchaus deii Prozess verlieren. Wenn aber irgendeine Verurtheiliin«' gegen den Beklagten zu Gunsten des ab-lesenden Klägers* gesprochen wird, so gestatten Wir dem

"cbtigen Kläger, wenn er etwa die Verurtheilung für nicht

') Der Beklagte muss dreimal hintereinander mit Zwischenfall«»x'ii von 10 Tagen in das Gericht kommen und sich über dieeontumäcia des Klägers beschweren. VA Cujac. Obscrv. IX.*> .82. u. G i pl, iin. Expl. diff. et cel. II. Cod. p. l4i.

°> Ab obtervalione judivii, d. h. von der Instanz.

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