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Codex. Li III. Tit. l. De judiciit.
ohne Bürgen oder eidliche Sicherheitsleistung*) in Folge derzweiten Klageschrift hei dem ersten Richter verfahren.
13. D. K. Juttin-iantii an Julianui, Praef. l'raet.
Damit die Prozesse nicht fast unsterblich würden, undüber das Ziel eines Menschenlebens hinaus dauern möchten,schien Uns, da ein Gesetz von Uns zwar schon die Criminal-Recbtssachen an einen Zeitraum von zwei Jahren gebundenhat, die Civil-Rechtssachen [aber] häufiger sind, und bekannt-lich oft selbst den Stolf zu Criminal- Anklagen herbeiführen,über die [Civil-Rechtssachen] gegenwärtiges an keine Orts-oder Zeitbeschränkuiigeii zu bindendes Gesetz für den Erd-kreis schleunig erlassen werden zu jniissen. §. 1. Wir be-schliessen also, dass alle Prozesse über ClvfIsachen, von wel-chem Betrog [der Gegenstand derselben] auch sein möge,gleichviel ob sie über persönliche Rechtszustände ^, oder überdas Recht von Stadtgemeinden oder Privatpersonen erhobensind, gleichviel ob über Besitz, oder Eigenthum, oder Hy-pothek, oder über Dienstbarkeiteii, oder wegen irgend andererVerhältnisse, wegen welcher die Menschen untereinander zuprocessireii haben, —' nur mit Ausnahme der Rechtssachen,welche sich auf das Recht des Fiscus beziehen, oder welcheöffentliche Aemter betreffen, — nicht über die Zeit von dreiJahren von der Litiscontestation an hinausgezogen werden sol-len. Es soll aber den Richtern insgesainnit, mögen sie in die-ser hohen Stadt, oder in den Provinzen eine höhere oder eineniedere Verwaltung führen, mögen sie in einem obrigkeitlichenAmte stehen, oder von Unserem Hofe bestellt, oder von Un-seren Grosse» beauftragt sein, nicht gestattet werden, die Pro-zesse länger, als auf eine Zeit von drei Jahren, auszudeh-nen. Denn Jedermann sieht, ein, dass dies mehr in derHand der Richter [als der Parteien] liege; denn wenn sieselbst es nicht wollen, so findet sich gewiss Reiner, welcheres wagen könnte, den Prozess wider Willen des Richters indie Länge zu ziehen. §. 2. AVenn nun die klagende Parteigezögert haben sollte, so dass der Beklagte durch die oftmali-ge Fristverlängerung ermüdet wird, und die Zeit von dreiJahren seit der Litiscontestation fast schon zu Ende gelaufenist, so dass nur noch ein halbes Jahr übrig ist, so soll J erRichter die Befiigniss haben, durch die Kxecutoren des P» -0 "
5) Xmp)? — tSufnatUff (1. h. m'ne jttratoria cautione nicht ««*eje.ratinne. S. Schnitt (lg dr. rtCUl. jud. c. 8. §. 6. in Cum-matt, acail. T. I. p. 117.
G) Super cnnililioiiiljiis: „pcr.tonartim , lilicroritm vel serporum, aa-scrijtliciorum, colonorum." G10 s s n.