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5 (1832)
Entstehung
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401
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CovßX. \u III. Tit. 1. De judiciii.

10. Derselbe K. an Severus, Prüf- der Slaät.Es soll durchaus keinem Solchen richterliche Untersuchungnnd Entscheidung zu Theil werden, -welcher eine zusammen-hängende Rechtssache getheilt haben wird, tmd in Folge eineskaiserlichen Rcscripts 2 ) Das, was in einem und demselbenI'rozess hätte entschieden werden können, bei verschiedenenRichtern verhandeln will; indem Derjenige, welcher im Wi-derspruch mit dieser Verordnung ein Bittscbreiben eingereicht,und einen anderen Richter über den Besitz, einen andernÜber die Hauptstreitfrage verlangt haben wird, eine vom Rich-ter von Amts wegen aufzuerlegende Strafe zu befürchten hat.Geg. d. 30. Juli 325, u. d. C. d. Paulin. u. Julian.

11. Eine griecJtiscJie Constitution 3 ).

Der Richter soll sich nach der Strenge der Gesetze rich-ten, nicht aber Das berücksichtigen, was vom Kaiser widerdie Gesetze bestimmt worden ist.

12. D. K. Zeno*)., JAlle Obrigkeiten und die voi ' ti ' olfli e hon Richter sollen dieProzesse schnell entscheiden; und wenn ein Prozessiiender oftzu dem coinpctenten Richter gekommen ist, aber ohne einentriftigen Grund hingezogen wird, so soll er den Kaiser ange-hen, und Hülfe von da her erwarten. §. 1. Wenn aber Je-»>and aus triftigen Gründen vor der Litiscontestation denRichter ablehnt (reciisirt), so wird in Folge der AnrufungUnserer Hoheit ein Anderer Richter oder Mitrichter dazu be-stellt werden. JVach der Litiscontestation aber soll, auch wenner _ aus triftigen Gründen [den Richter] abzulehnen scheinenWird, km" anderer Richter oder Mitrichter verlangt wer-" e "; es soll vielmehr die ganze Sache bei einem einzigen Rich-te untersucht werden. Und wenn dieser über irgend einenJ "mit incompetent zu sein scheinen sollte, so soll er denselben

n f<olge eigenen Beschlusses dein coinpetenten Richter .übet-

^wcn. De »» wenn JeimndXi^&^M^fter r ßMfJif. A

". ly,t üat i so soll er sowohl das Doppelte des durch die

Weite I^ ea eh werde entstandenen Schadens erlegen, als auch

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'JE* l'wficii pracrogaliva, vgl. Gothofr. zu dieser Stelle in

JA. V. (L. 2, /,. t. U. 18. T. I. p. 195.) Vgl. noch über diese

Gesetz v. Glück XI. S. 311 «.ö; Au« den liasil. VII. 6. 11. (Tom. I. p. 318.) restituirt. S.

'jicncr a. a. O. S. 289. n. Witte a. a. O. S. 156 f.) Wiese ebenfalls griechische Constitution ist auch aus den

Xatil. VII. 6. 12. (Tom. I. p. 318.) vgl. mit VI. 1. 23. (Tom.

* P- 183.) restituirt. S. 15ieuer a. a. O. S. 289. u. Witte-,» a. O. S. 156 f.

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Lor P- jur. civ. V.

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