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Codex. L. III. Tit. 1. De judiciis.
7. D. K. Dioclelian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Ilyrina.Da du bekennst, dass der dir verpfändete Sclave deinesSchuldners das Vermögen seines dereinstigen der Welt ent-rückten Herrn inne habe, so verlangst du wider das Recht,dass dir gegen denselben Klagen ertlieilt werden sollen, dazwischen einem Sclaven und einem Freien kein Prozess be-stehen kann. Es ist daher angemessener, dass du zum Be-sitz der Pfänder durch den Richter von Amts wegen gelangst,als dass du Unerlaubtes verlangst. Geg. zu Sirmium, d. 18«April, ii. d. C. d. Cäsar.
8. D. K. Constantinus u. Licinius an Dionysius.Man hat angenommen, dass in allen Dingen die Rück-sicht auf die Gerechtigkeit und Billigkeit höher stehe, als dieauf das strenge Recht. Geg. d. 15. Mai 314, u. d. 2ten C.d. Volusian. u. d. d. Annian.
0. D. K. Constantinus an Maximus.Die Richter müssen vorzüglich die Beschaffenheit der Sachedurch eine vollständige Untersuchung erörtern, und dann beideParteien öfters fragen, ob sie etwas Neues hinzuzufügen he*gehren, da gerade dies beiden Parteien nützt, gleichviel übri-gens, ob die Sache durch den Richter selbst zu entscheiden,oder an eine höhere Gewalt.zu berichten ist. Geg-. zu Sit*inium, d. 12. Jan., u. d. 2ten G. d. Grispus u. d. 2ten d.Consta« tin.
Auth. Ut cum de appcll. cognosc. §. sed et hoc. {Nov. CXV. c. 2.), Wir befehlen, dass, wenn einjnal die eine Partei ihre»Anführungen entsagt, die andere Partei aber behauptet habe»sollte, dass sie Etwas habe, was sie vorbringen könne, derProzess-Richter diese Partei, wenn sie von einer Fristerstrek-kung Gebrauch macht, auf alle Weise nöthigen soll, innerhalbdreissig Tagen, seit der Zeit, wo die andere Partei ihren A""führungen entsagt haben wird, Alles, was sie will, ohne Ver-zug vorzubringen. Wenn sie dies nicht gethan haben wi r ">so soll.ihr, um ihre böse Absicht zu überwältigen, vom'Rill' 1 '*''noch ein Monat verwilligt werden. Wenn sie aber noch g' e "zögert haben wird, so soll ihr eine Fristverlängerung von nocheinein Monat gewährt werden, so dass, wenn sie bis zum Ah-lauf der obigen drei Monate ihre Anführungen nicht vorg e 'bracht haben wird, der über die Sache erkennende Richter»ohne weiter zu warten, ein in jeder Hinsicht den Gesetze»und Gewohnheiten entsprechendes Urtheil fällen, oder, vfei" 1er nicht will, berichten soll, damit es den schlechti verfahren-den Streitern nicht frei stehe, die Beendigung der Rechtssa-chen noch weiter hinauszuziehen.