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5 (1832)
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399
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Codex, h- III. Tit. 1. De judiciis.

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erkennen kann, entschieden werde. Geg. d. 8. Febr. 224,«. d. 2ten C. d. Julian, u. d. d. Crispin.

4. Derselbe K. an Popilius.Wenn du, als dir der Preis der von [deinen] Curatorenerworbenen Grundstücke angerechnet wurde, und die Kaufur-knnden übergeben wurden, keinen Streit über die f versäumte[Eingehung' einer Stipulation wegen der] Elitwährung' erhobenkäst, so siebst du ein, dass der einmal beendigte Prozess nichterneuert werden könne. Geg-. d. 1. Aug. 228, u. d. C. d•Modest, u. Probus.

5. D. K. Gordianus an Marcellug.

Ein von einem Richter (Magistrat) beauftragter Richterhat nicht die Gewalt, einen Richter zu bestellen, da er selbst[mir] das Richteramt bekleidet, er müsste denn vom Kaiserzum JJicLter bestellt sein. Geg. d. 2. Sept. 238, u. d. C. d.l'ius u. Pontia/n.

Autlt, Vi defuneli teu funera eorttm non injur. a cred. §. illud.{Nov. LX. c. 2.)

Ausserdem soll ein Verwalter [eines obrigkeitlichen Am-tes], wenn er durch öffentliche Geschäfte verhindert werdenSollte, den von ihm zu verhandelnden Prozess wenigstens bei" e r Litiscontestatiou hören, und wiederum in der Mitte ein-* )a ' ) und am Ende soll er Alles, auch was schon geprüft wor-den ist, in der gehörigen Ordnung anhören, und dann ein Ur-Jueil sprechen, und die Appellation, wenn eine solche gesche-hen sollte, annehmen; das üebrige darf durch die Beisitzerv °rgenommen werden. Ferner soll der Appellations-Richter"'0 Sache in eigener Person hören. Ein beauftragter [Richter]^e^ «oll den Prozess durchaus' in eigner Person mit feinenBeisitzern untersuchen. Wenn aber hiergegen gehandelt seinwird, so werden schwere Strafen erfolgen; denn die Verwal-

er (Magistrate) und die beauftragten [Richter] werden eineGeldstrafe von zwanzig Pfund Goldes leisten, die Beisitzer,

venu sie Advocaten sind, vom Advocatenamt entsetzt, wen«sie es aber nicht sind, aber eine "Würde haben, ihrer WürdeBeraubt werden, „,,d zehen Pfund Goldes leisten.

ß. Derselbe K. an Junta.j i m . kc'ave kann in keiuem Prozess auftreten, und wennSci l t'" 0 ,,rtue ihmg gegen ihn ausgesprochen sein sollte,q Bat Das, was entschieden worden ist, keine Gültigkeit/£; d. 18. Aug. 239, u. d. C. d. R. Gordian. u. d, d.^■ v >ola.

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