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5 (1832)
Entstehung
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395
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wDBJt, L.1I. Tit. 59. De jurejurando propter calumniamdando. 39. 1 »

Person oder durch einen mit Vollmacht versehenen Prpcnrator,oder aucli in Abwesenheit desselben, wenn dies der Richter£"* gut befunden haben wird, unter Aufnahme eines Proto-kolls den Eid leisten, welchen nach der obigen Anordnungder Beklagte leisten muss. §. 4. Weil Wir aber besorgen, esföchten etwa [Parteien] durch irgend ein Einverständniss sicheinen solchen Eid > erlassen, und Unsere Verordnung 'durcheine solche geheime Verhandlung hinterziehen, so verordnen"ir, dass alle Richter, wenn sie gleich in Folge eines Com-l'romisses entscheiden, indem sie ihr Ansehen geltend ma-chen, weil Wir nämlich nicht zum Vortheil einzelner Pri-vatpersonen, sondern für das allgemeine ßeste dieses GesetzBegeben haben durchaus nicht dulden sollen, dass ein sol-°ber Eid erlassen werde, sondern er soll schlechterdings so-wohl vom Kläger, als vom Beklagten gefordert werden, da-j*"t es nicht nach und nach scheinen möge, als könne diese^ache umgangen, und der Eid entweder der Hauptpersonen oder^ e r Sachwalter in irgend einer Hinsicht vermindert werden.§ 5. Wir linden faberj für gut, diesem Gesetze auch nochUas hinzuzufügen, dass, wenn Jemand für einen Anderen,einen Prozess erheben will, und seine Person durch keinenAuftrag, sondern durch Bürgschaftsbestellung, dass der Ge-Sc "äftsherr die Sache genehmigen werde, gerechtfertigt haben^Vird, damit auch nicht durch ein solches listiges Mitteld *s Gesetz scheine umgangen werden zu können, Wir [füre '"en solchen Fall] verordnen, dass, wenn so Etwas künftigv prkoimneu sollte, möge nun Jemand für eine einzelne Persou"len Prozess erheben wollen, oder für irgend eine Innung,"er ein Dorf, oder eine andere Gemeinheit, er zwar die ge-wöhnliche Bürgschaft bestellen, der Prozess aber nicht weiterorlgehen soll, als wenn er innerhalb der vom Richter zu be-stimmenden Zeit,bewirkt, dass die Hauptpersonen den EidU^ eB 9 entweder in Gegenwart des Gegners, wenn er diesVll j, oder eines Anderen, welcher für denselben handelt, oderUc i so,, dass die andere Partei ganz wegbleibt, unter Anf-

dies'cr V-" leS - Protocolls bei dem Defensor des Orts, indemw I j" *" r Gefährde entweder von demjenigen selbst, für

ien prozessirt Wird, oder von dem grössten oder einem^eigneten Theil der Gemeinheit erfolgen soll. §. 6» Wennund d- §er . den Eid f,ir Gefährde nicht hat ablegen wollen,

ziiu p 6S ^ CSe a bewiesen sein wird, so soll er gar nichtStr\ r °^ eSS versc hreiten dürfen, sondern als ein unredlicherde r ]>"l an {r e »tellten Klage verlustig sein, und die Strenge'nid -i er so11 Segen ihn die grössten Drohungen erlassen,\y ei ' . s °l wie möglich vom Gericht zurückweisen. §. 7.

'" sich aber der Beklagte geweigert haben sollte, diesen