3Ü4 Codex. L. II. Tit. 50. De jurcjurandopruptcr calumniam dando.
Richter kommen können, ho sollen sie den vorhin Angegebe-nen Kid vor dem Gerichtspersonal leisten, welches zugleichmit der Gegenpartei von den amtführenden [Richtern] zu ih-nen geschickt worden ist. §. 3. Eine Frauensperson vonehrbaren Lebenswandel soll, ohne dass der Gegner an-wesend ist v vor den Gerichtsdienern schwören. §. 4. Aberwenn es sich treffen sollte, dass die Parteien an anderenOrten sind, oder eine von ihnen abweseud sein sollte, sosoll sie unter Aufnahme eines Protocolls bei dem Statthal-ter der Provinz oder dem Defensor eines Ortes schwöre»«§. 5. Wenn aber einer von den Streitern den vorhin an-gegebenen Eid nicht hat leisten wollen, so soll er a' sKläger den Verlust der Klage, als Beklagter die Verui'-theilung erleiden. §. C. Die Vormünder und Curatoren \ver-den in Rechtssachen, welche sie führen, den oben angegebe'neu Eid leisten.
§. 2. Und das muss auch beobachtet werden, wexin esVormünder, oder Curatoren, oder andere Personen sind, wej"che die Verwaltung fremder Angelegenheiten unter, gesetzh"eher Ermächtigung führen. Denn es ist angemessen, dass auchihnen der Eid auferlegt werde, weil sie selbst mit der Recht«'gache bekannt, zur Führung derselben verschreiten•, denn w e "der der Mündel, noch der Minderjährige, noch andere PersO'nen der Art, sondern die selbst, welche für sie die Vormund'schaft, oder G'ura, oder eine andere gesetzliche Verwalt"»?führen, können mit der Rechtssache bekannt sein, und S"zum Richter kommen, dass sie nach ihrem besten Wisse"schwören können. Und wenn gleich die wahre Beschaffen'lieit der Sache vielleicht eine andere ist, so muss doch P aS >was Jeder glaubt und meint, beschworen werden. Es so/' e "[aber] alle übrigen Eide , welche entweder aus früheren G«"1 setzen herrühren, oder von Uns angeordnet sind, in ihrer Kr** 1bleiben. §. 3. Wenn aber die eine von beiden Parteien a ""wesend sein und ihre Rechtssache durch einen Procurator ver*handelt werden sollte, so soll der Kläger nicht eher die i' J ''laubniss haben, die Anstellung des Prozesses seinem Procura-tor zu übertragen, als wenn er zuvor unter Aufnahme ci" eSProtocolls in der Provinz, in welcher er lebt, den Eid 1"Gefährde leistet. Und auf gleiche Weise soll, wenn der i>°'klagte abwesend sein und etwa durch die Stipulation ndass dem Urtheil Genüge geschehen solle, einen Procura* 0bestellt haben, oder ein Vertheidiger für ihn aufgetreten S« 1sollte, auch er entweder in Gegenwart des Klägers* in eig" e
150) Vgl. L. 1. i>r. §.1. 1). de ttipul. prael. 46- 5. u. *. Ben«, daz"-