Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
396
Einzelbild herunterladen
 

396 Codex. L.1L Tit59. De jurejurandopropler calumuiam dando.

Eid abzulegen, so soll er in den Punkten, -welche in der Er-zählung [des Klägers] begriffen sind, für geständig gehaltenwerden, und der Richter ein Urtheil sprechen dürfen, "Wiees ihin die Beschaffenheit der Sache selbst eingegeben habe»wird. §. 8. So -werden denn nicht blos die Prozesse, son-dern auch die Chikaneiirs vermindert werden, so werden dieLeute glauben, dass sie sich statt in deu Gerichten, in Got-teshäusern stellen. Denn wenn sowohl die streitenden Haupt'parteien selbst den Prozess vermöge des Eides führen, als auCBdie Sachwalter einen Eid leisten, und die Richter selbst,nachdem die heilige Schrift aufgelegt ist, sowohl die XJntefsuchung der ganzen Rechtssache führen, als ihre Entscheidungaussprechen, kann man da -wohl anders glauben, als das*statt der Menschen Gott in allen Rechtssachen der Richter sei'Indem sonach die alte G'hicnrie und ihre Winkelzi'ige aufhöre")möge Unsere deutliche und bündige Verordnung in allen Da»*dem leuchten, und das vorzüglichste Mittel zur Entscheid»"»von Rechtsachen sein. §. 9. Wir -wollen aber, dass der obenangegebene Eid zwar hei den Prozessen, welche noch nicht 80*gefangen sind, beim Anfang des Prozesses seihst geleistet W er "de. Wenn sich aber Rechtssachen linden sollten, welche »o 0 ' 1schweben, oder in welchen die Litiscontestaüon schon rorji'f'nommen ist und die gewöhnlichen gerichtlichen Sicherheitsini 4 "tel geleistet worden sind, so so/1, wenn beide [streitende» JPersonen gegenwärtig sind, und in derselben Stadt, oder de» 1Gebiet derselben verweilen, auch, in solchen Prozessen de rEid statt haben, und der [Streiter] genüthigt werden, de»Eid hei seinem ersten Eintritt [in das Gericht] nach Erlo s 'sung dieses Gesetzes zu leisten. Wenn aber eine Partei 8"*wesend sein sollte, so befehlen Wir, damit nicht weg ettder Abwesenheit dieser Person der Prozess in die Länge fi' e 'zogen werde, und sich etwas Unserer Absicht Zuwider' 111 '"fendes ereigne, und Das, was zur Abkürzung der Pxozel> eeingeführt worden ist, nicht geradezu in das Gegentheil V er 'wandelt werde, dass zwar die gegenwärtige Personschlechterdings den Eid ablegen, der abwesenden derse"' eaber nur in den schwebenden Prozessen, Dem gemäss, W aSoben angegeben ist, nachgelassen werden soll. Wenn » Df 5beide Hauptpersonen abwesend seiu sollten, so sollen, da»» 1die Prozesse nicht länger hinausgezogen werden, solche schwe-bende Prozesse auch ohne Ablegung des Eides in ihrem Ga»'ge fortgehen. Geg. d. 29. Juli 084, uJ d. 4ten C 4, **Justinian. u. d. d. Paulin., V. Cl.