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5 (1832)
Entstehung
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393
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Codex. L. IL Tit. 59. De jurcjurando proptcr calumniam dando. 393

her schwören, und dann die Rechtssachen verhandeln sollen,so haben Wir es für nöthig erachtet, vorliegendes Gesetz zugehen, durch welches Wir verordnen, dass in allen Prozessen,Welche nach dem vorliegenden Gesetz werden begonnen sein,sowohl der Kläger als der Beklagte im Anfang- des ProzessesDicht anders ihren Streit verhandeln sollen, als wenn nach,der Erzählung [des Klägers] und Antwort [des Beklagten],ehe die Advocaten beider Parteien den gesetzlichen Eid lei-sten, sie, die Hauptpersonen selbst, einen Eid ablegen. Undzwar soll der Kläger schwören, dass er nicht in der Absichtz " chikniiiren den Prozess erhoben habe, sondern dass er nachseiner Meinung gerechte Sache habe; der Beklagte aber sollvoii seinen Einwendungen nicht anders Gebrauch machen dür-fen, als wenn auch er zuvor geschworen haben wird, dasser, in dein Glauben, eine gute Sache zn haben, zum Wider-spruch [gegen den Kläger] verschritten sei; und nachher sol-len die Advocaten beider Parteien, die wohlberedten Männer,m Gemässheit Dessen, was von Uns schon früher angeordnetWorden ist, ihren Eid leisten, nachdem nämlich das hochhei-''ffe Evangelium vor dein Richter aufgelegt worden ist. §. I."Venu es aber entweder die Würde, oder das Geschlecht ei-ner Person nicht zulassen sollte, dass sie zum Richter komme,80 soll, im Hause dieses Streiters der Eid erfolgen, und zwar«B Gegenwart der anderen Partei oder des Procurators derselben.

Aulh. De Ms, qui ingred. ad appcll. (Nov. XLIX. c. 3.)Bei jenem Eide ist hinzuzufügen, dass [die Partei] imganzen Prozess keinen anderen Beweis fordern wolle, als ei-Me j» solchen, dessen Führung sie zur Erforschung der Wahr-heit für notliweiulig hält, damit nämlich nicht in einer Rechts-sache öfters geschworen werde.

Aulh. Ut litigantes jurent. (Nov. CXNIV. c. 1.)

i , . e Hauptpersonen, oder Die, auf welche der llechtshan-

m der Zwischenzeit übergegangen sein wird, sollen vor

n , ll,c htern schwören, dass sie durchaus Nichts um des

c Hsbeistandes willen den Richtern, oder irgend einer ande-

i ?f *" r diese Sache gegeben, oder versprochen haben,

>r ' se ' es selbst, oder durch eine andere Zwischen-

ei ° U ' f C ' Werden, Das ausgenommen, was sie den

refp". qUtC " fiir den Rech^belstand leisten, und amle-

eisonen, welchen nach der Bestimmung Unserer Gesetze

fraee Wen,eu lm,s »- § 1- Wenn aber Prozesse oder An-

ii» C V ° r S ^e t'onsistoriuin gebracht werden, so soll

gele- Xe8e,IWart des uoIlei » Senats der vorhin angegebene Eid

«stet werden. §. 2. Wenn aber etwa Streiter nicht zum