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5 (1832)
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392
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392 Codex. L. II. Tit.59. Dejurcjurandoproptercalumniamdando.

sie der Sacbe angemessen und für den vorliegenden Rechts-Landel passend sei. Geg. d. 22. April 428, u. d. C d. Fe-lix u. Taurus.

Neunundfunlzigster Titel.

De jurejurando jtropter calumniam dando.

{Von dem f im Gefährde zu leistenden Eid l4a ).)

1. D. K. Juslinianus an D emosthenes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass in allen Rechtssachen, möge mmüber Schriften oder über Urkunden, oder über irgend etwasAnderes, wobei feiner Partei] die Beweislast obliegt, gestrit-ten sein, [dieselbe] nicht anders, diese Beweise zu führen,gezwungen worden soll, als wenn vorher Der, welcher siefordert, den Eid für Gefährde geleistet haben wird; dass er[nämlich] nicht zum Verschleif der Sache dergleichen Be-Lanptnugen aufgestellt hat; denn durch die Ehrfurcht vor demEide wird die Streitsucht der Parteien im Zaume gehalten.§. 1. Damit aber nicht etwa Streiter, indem sie zur Folterungvon ScTaven verschreiten, die Grausamkeit ihres Gemüths aus-lassen mögen, so soll Denen, welche die Folterung vonSclaven verlangen, nicht anders gestattet werden, dazu zuverschreiten oder von den Richtern Gehör gegeben werden, alswenn sie vorher unter Berührung der hochheiligen Schriftenerklären, dass sie nicht au» Ilass gegen die Sclaven, oder ausFeindschaft gegen ihre Miterben, sondern dass sie deshalb da-zu verschütten sind, weil sie die wahre Beschaffenheit derErbscbaiisangelegeiiheiten nicht anders erforschen oder darthunkönnen. Geg. zu Coustanliuopel, den 20. Sept. 529, u. d.C. d. Decius, V. Cl.

Auth. De /u's, qui ingred. ad. appell. (Noi. XLIX. c. 3.)

Dieser Eid wird heut zu Tage erlassen, da [die ParteiJim Anfange [des Prozesses] schwört, dass sie in dem ganzenRechtshandel J\ichts aus Chicane verlangen wolle.

2. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da Wir sowohl festgesetzt haben, dass die Richter Rechts-sachen nicht anders entscheiden sollen, als wenn zuvor dashochheilige Evangelium aufgelegt worden ist 1 * 9 ), als auchangeordnet haben, dass die Sachwalter auf dem ganzen Erd-kreis , welcher der Römischen Herrschaft unterworfen ist, vor-

148) Vgl. d. Bern, zu L. 16. D. de jurejur. 12. 2.14'J) 8. L. 14. C. dejud.3. 1.