Codkx. L. II. Tit. 56. De receptU arbilri».
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tern, welche weder eine bei Eingebung' des Comproinisses [stipu-lirte] Strafe sicberte 141 ), noch ein Richter bestellt hatte, sonderneine, ohne dass ein Unheil vorausgegangen war, erfolgte ge-meinsame Wahl, tun die Entscheidung derselben zir befolgen,berief, verordnet worden war, dass, wenn der schiedsrich-terliche Ausspruch zu Gunsten der angegriffenen Partei aus-fiel, für dieselbe eine Einrede gleichsam aus einem Pactumentstehe, wenn aber die Stimme [des Schiedsrichters] sich zuGunsten des Klägers entschied, für denselben daraus kein•Schutzmittel entstehe, so verordnen Wir in Bezug auf solcheSchiedsrichter, wie Wir sie vorhin bezeichnet haben, welchedurch eine solche Uebereinstimmung unter dein entwederschriftlich oder nicht schriftlich geschlossenen Pactum, dass manihren Ausspruch befolgen wolle, erwählt sein werden, dass,Wenn die Parteien, nachdem der Ausspruch erfolgt ist, ihnunterschrieben haben, weil beiden das Unheil derselben nichtwissfiel, nicht hlos iiir den Beklagten eine Einrede gleichsamaus einem Pactum, sondern auch für den Kläger durch Unse-ren Willen eine Klage auf das Geschehene entstehen solle,auch das Urtheil des Schiedsrichters 'zur Vollstreckung gebrachtWerden könne, und zwar in dieser Kaiserstadt von dem Ge-richtsdienerpersonal des Praefeclus (eminentiss.) , oder derje-nigen [Obrigkeit], deren Gerichtsbarkeit die beklagte Parteiunterworfen ist, in den Provinzen aber sowohl durch dieStatthalter, als durch die Gerichtsdiener derselben, oder durchdie Richter, unter deren Gerichtsbarkeit (regimen) die ange-griffene Partei steht. Wenn aber [die Parteien] nicht unterdas Urtheil geschrieben, dass sie den Ausspruch des Schieds-richters annehmen, sondern denselben durch ihr Stillschwei-gen bekräftigt haben werden, und nicht innerhalb der näch-sten zehn Tage eine Verwahrung entweder dem Richter, oderdein Gegner von einer von beiden Parteien übersendet sein'wird, durch welche erklärt wird, dass der Ausspruch nichtanzunehmen sei, dann soll das Urtheil durch das Stillschwei-gen der Parteien bekräftigt sein und der beklagten Parteidie Einrede, und der klagenden die erwähnte Klage zuste-llen. Wenn aber die eine Partei auf die angegebene Weisewiderspricht, und die Entscheidung keinesweges erfüllen will,so soll [ihr] daraus kein Nachtheil entstehen^ auch weder für.den Beklagten die Einrede, noch für den Kläger die Klagebegründet werden, ausgenommen jedoch bei solchen Schieds-richtern,^ welche unter Leistung eines Eides, der neuen Ver-Unserer Hoheit gemäss, erwählt worden sind;
Ordnung 14 2)
141) Nämlich gegen eine Nichtbefolgen^
ihrer Aussprüche von