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Codex. L. II. Tit. 57. De talisdando.
denn dann muss alles Das beobachtet werden, was in Unse-rem Gesetz über eine solche Untersuchung und Entscheidung[des Schiedsrichters] bestimmt worden ist. §. 1. Wenn gleichWir die Meinung des Julius Paulus und gewisser ande-rer Rechtsgelehrten wohl kennen, welche zwar diese Frage,auf welche Wir gegenwärtig übergehen, berührt, aber nichtauf das Geschickteste entschieden, sondern der Meinung ge-wesen sind, dass man mir bei gewissen zeitigen Klagen ste-hen bleiben müsse, so bestimmen Wir doch vollständiger undganz allgemein, dass eine vor einem compromissarischeii Räch-te» geschehene Belangung eben so eine Unterbrechung derVerjährung herbeiführe, als wenn der Prozess im ordentlichenGericht erhoben gewesen wäre, §. 2. Ausserdem verordnenWir allgemein, dass, wenn unter Dein, was bei den compro-missarischen Richtern verhandelt worden ist, etwas auf eineThatsache Bezügliches entweder bekannt oder bezeugt wor-den ist, man sich desselben auch in den ordentlichen Prozes-sen bedienen könne. Geg. d. 26. (27.) * 530, U. d. C d.Lainnading n. Orestes VV. CG
0. Derselbe K. an Joannes, Praef. Pratt,
Wir verordnen, dass Frauenspersonen, weil sie ihrerZüchtigkeit und der Beschäftigungen, welche ihnen die Naturgestattet, und von welchen sie ihnen sich zu enthalten befohlenhat, eingedenk sein müssen, wenn sie gleich in dem vortrelf-lichsten und besten Hufe stehend ein Schiedsri'chteraint über-nommen, oder auch wenn sie als Patroninnen unter ihrenFreigelassenen [als Schiedsiichterinnen] Untersuchung ange-stellt und ihre Entscheidung ertheilt haben sollten, [doch] vonjedem richterlichen Geschäft entfernt werden sollen, so dassin Folge der Wahl derselben keine Strafe verfallen, keineEinrede des Pactums gegen Die entstehen soll, welche [dieAussprüche] derselben rechtmässiger Weise hintenansetzen.Geg. zu Constantinopel d. 1. Sept. 530, n. d.C. d. Lampa-dius u. Orestes.
Siebenundfunfzigster Titel.
De satisdando.(Von der Biirgschaftsbcslcllung.)
1. D. K. Diocletianua u. Mnximianus u, die Cäsar. ** **•Es ist kein unbekannter Rechtssatz, dass Der, welcherdurch Erklärung zu Protocoll zum Procnrator des Klägers be-stellt worden ist 143 ), nicht genöthigt werde, die Bürgschaft
143) Qui apud acta factus est agentis . procuralor. S. Heth-inan n-ll ollweg Versuche üb! Civilprnc. ts. 200 H'., nament-lich S. 203 f. u. Keller üb. Litiscont. u. Urtheil S. 314 ff.