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5 (1832)
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Codkx. h. II. Tit. 56. De recepli» arbitris.

er die Erwählung von

Art Das gelten, was die Alten übSchiedsrichtern verordnet haben.

Aulh. De judicihu» §. quim vcro multae. (Nov. LXXXII. c. II.)Das neue Hecht bestimmt, dass kein Schiedsrichter so ge-wählt werden könne, dass er unter Leistung eines Eides rich-ten solle, dass vielmehr eine Strafe festgesetzt werden solle,nach deren Leistung- es [jeder ParteiJ freistehen solle, vonder Entscheidung zurückzutreten. Wenn gegen diese Verfü-gung' entschieden sein sollte, so soll der Bicbter, welcherschlecht entscheidet, wenn er es mit böser Absicht gethan hat,seine Strafe von Gott erwarten, wenn aus Unwissenheit, sowird ihm Nichts als der Eid bleiben; den Streitern wird aberkein Nachtheil zugefügt werden 139 ).

§. 6. Wenn aber Jemand unter den Ausspruch des Schieds-richters geschrieben haben sollte: tjijjt&vuv (denselben treu zuhal-ten), oder nXrjQoqiOQttv (denselben zu erfüllen,) oder dtSovai (zugeben,) — es schien nämlich wegen der Gewohnheit besser,dies mit griechischen Worten anzugeben, — so soll er, auch wenner nicht hinzugefügt hat: OfioXoytS (ich gelobe) , doch auch soschlechterdings durch eine Klage auf das Geschehene genöthigtwerden können, Das zu thun, -worein er gewilligt hat. Den»welcher Unterschied ist es, ob dergleichen Worten auch nochofioXoyw (ich gelobe) hiuzugeliigt, oder dieses Wort ganz weg-gelassen wird? Denn wenn die gewohnten Stipulationswoite,und eine genaue, ja vielmehr überflüssige Beobachtung ("der-selben] ausser Gebrauch gekommen sind 140 ), und Wir ohn-lä'ngst durch von Uns gegebene Gesetze viele Fehler derStipulationen, und viele Weitläufigkeiten, und ängstlich ge-naue Umschweife [derselben] verbessert haben, warum wol-len Wir nicht auch bei einer solchen Schrift die ganze Aengst"lichkeit des alten Hechts abschaffen, so dass,-wenn Jemand dieangegebenen Worte oder eins von ihnen geschrieben habe»wird, er geuöthigt werden solle, dabei stehen zu bleiben, undsie schlechterdings in Wirksamkeit zu setzen ? da es ja nichtwahrscheinlich ist, dass er sie darum geschrieben Labe, duS^er blos nicht widersprechen wolle, sondern dass er auch Daserfüllen wolle, wogegen er nichts einwenden kann. Geg'. "•30. Oct. 529, u. d. C. d. Decius, V. Ol

ß. Denelbe K. an Julianut, l'raef. Fract.Da früher in Bezug auf die Erwählnng von Schiedsrich-

130) Der Sinn dieser Stelle, welche von ihrer Quelle in mehr-facher Hinsicht abweicht, kann nur aus dieser richtig erkaiui«werden. «

140) Ab aula concettit, s. d. not. b. Gothofr. ad h. I.