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5 (1832)
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387
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Codex. L. IL Tit. 5G. De rcceptis arlilrii.

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dichter nach vorgängiger Leistimg' von Eiden erwählt worden'st, auch noch mit dem Zusätze, dass auch der Schiedsrichterseihst darüber, dass er den Prozess mit oller Gerechtigkeitentscheiden werde, einen Eid geleistet habe, so meinen Wir,dass der Ausspruch desselben durchaus für gültig- gehaltenwerden solle, und weder der Beklagte noch der Kläger zu-rücktreten könne, sondern dass er' durchgängig' verbindlich sei,"so dass sie demselben zu gehorchen genölhigt werden können.§ 2. Wenn aber zwar über den Schiedsrichter Nichts der Art«bgefasst oder niedergeschrieben sein sollte, die Parteien selbstaber dies schriftlich erklärt haben sollten, dass sie sich durch.Leistung- eines Eides verbindlich gemacht haben, dass das Ur-theil des Schiedsrichters befolgt werden solle, so soll auch indiesem Falle der Ausspruch des Schiedsrichters durchaus un-verändert gehalten werden, indem nämlich das von den Par-teien Niedergeschriebene eine gleiche Kraft haben soll, magdies nun gleich zu Anfang von ihnen geschrieben oder aufdie vorhin angegebene Weise, während der Schiedsrichter er-wählt wurde, [zu ProtocollJ gegeben sein, oder mag sich zei-gen, dass dies erst nach dem Endurtbeil geschrieben sei, dasssie vermittelst der Heiligkeit des Eides der Untersuchung undEntscheidung- des Schiedsrichters sich unterworfen haben, oderdass sie geschworen, Das, was [von demselben] bestimmtWorden ist, zu erfüllen. §. 3. Aber auch wenn der Schieds-richter selbst allein, da die Streiter dies verlangten, und esentweder schriftlich oder durch Aussagen [zum Protocol/J, wieangegeben worden ist, erklärten, den Eid geleistet haben soll-te, dass er die Untersuchung und Entscheidung des Prozessesmit aller Gerechtigkeit vornehmen wolle, so soll auch in die-sem Falle sein Ausspruch den obigen gleich, und durchausdurch die Gesetze beschützt sein. §. 4. Und in allen diesenfallen soll es erlaubt sein, entweder die Klage auf das Ge-schehene, oder eine Condictio» aus dem Gesetze, oder eineanaloge dingliche Klage anzustellen, je nachdem es die Be-schairenbeit der Sache verlangt. §. 5. Wenn aber zwar inJVj Schrift oder in der Aussage [zu Protocoll] Nichts der Artw-j ? en > die e " ,e Partei aber behaupten sollte, dass ein

' aruber geleistet worden sei, dass man das Schiedsrichter- ,. ,Jr tI»eil befolgen wolle, so soll man dergleichen Reden

er treuer oder des Schiedsrichters allein keineswegs Glau-j. ean ^sen, da, auch wenn Jemand zugegeben haben sollte,r^"?"" Eid geleistet sei, [jedoch] nicht in Gegenwart deshez '! " Cllt i' rS ' ,U)(I oLj ie aass es eine Schrift der Parteienttnt U ^' Ueile S ,u)j.. des unbestimmten Streites, wie sie oft

kei° r J" le, ; fauren en Menschen vorkommt, der Entscheidunglle ^ r «ft geben »oll, sondern es »oll in einem Falle der

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