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5 (1832)
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386
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Codex. L. II. Tit. 56. De recepti» arbilris.

vollkommen gültigen Compromisses angegangenen Schiedsrich-ters nicht appellirt werden könne, weil auch die Klage aufErfüllung des Urtheils aus demselben nicht ertheilt werdenkann, und deshalb gegenseitig eine Strafe versprochen wird,damit man aus Furcht vor derselben nicht von dem Vertrageabgehe. Aber wenn nach dem in dem Comproiniss festge-setzten Termine das Urtheil gesprochen worden ist, so ist dieEntscheidung nichtig, und wer derselben nicht Folge geleistetnahen wird, verfällt in keine Strafe. Geg. zu Roin, d. 24.Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonio, u. d. 2ten d. Bai bin.

2. D. K. Carus u, die Cäsar. Carinus u. Numerianusan Clemens.

Wenn dein Gegner dem Compromiss zuwider es verwei-gert hat, sich bei dem erwählten Schiedsrichter zu stellen, soscheint er der durch den Vertrag ausgemachten Strafe unter-worfen zu sein. Geg. d. 25. Dec. 283, u. d. ,2teu C d. &•Carus u. d. d. Carin., Cäsar.

3. D. K.D i o c le tia n. u. Maximian, u. (fie Cäsar, an Pe tronia.

Wenn du der Entscheidung der durch ein Compromiss be-stellten Schiedsrichter nicht gehorcht hast, und [deshalb] deineTochter mit der Klage ans der Stipulation [gegen dich] klagt,go wirst du, wenn eine Schlechtigkeit, oder eine offenbareParteilichkeit Derer, welche das schiedsrichterliche Urtheil ge*fällt haben,. bei demselben im .Spiel gewesen ist, gegen dciiiOTochter die Einrede der bösen Absicht gebrauchen könne"-Aber es wird dir auch nicht verboten werden, deine Tochteraus der Clausel der bösen Absicht, welche der das Compro-miss enthaltenden Stipulation hinzugefügt zu werden pflegt»zu belangen. Geg. d. 11. Jan. u. d. C. d. K. selbst.

4. D. K. Juslinianus an Dcmo.il/icne», Praef. Praet.

Damit nicht hei der mit einer Eidesleistung verbundene 1 'Erwä'hlung ■ von Schiedsrichtern ein Meineid begangen, «"_wortbrüchigen Menschen die Erlaubnis» gegeben werde, niHden Aussprüchen der [Schiedsrichter ohne Unterschied intSpiel zu treiben, so finden Wir für gut, auch diese Sache durcheinen unverletzlichen Ausspruch in die gehörige Ordnung ^ rtbringen. §. 1. Wenn also der Kläger und der Beklagte, and»der [Schieds-]richter selbst darin übereingekommen sein WC"de, dass der Prozess mit einer Eidesleistung vor sich gehensolle, und die Streiter selbst in einer Schrift das eigenhändig:niedergeschrieben, oder durch öffentliche Personen haben schrei-ben lassen, oder bei dem Schiedsrichter selbst es in eignetPerson mündlich zu Protocoll gegeben haben, das» der Schied»"