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5 (1832)
Entstehung
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384
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384 Codex. L. II. Tit. 54. Quihus ex causis majore» etc.

genommen werden, und es soll die Wiedereinsetzung- der Min-derjährigen und der Grossjährigen in dieser Hinsicht nicht ver-schieden sein. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Sept. 531, nachd. C. d. Lampadins u. Orestes VF. Cl.

Vierundfunfzigster Titel.

Quibus ex causis majores in integrum

restituantur.

{Am* welchen Gründen die Grotzjiihrigen in den vorigen Stand

wiedereingesetzt werden.)

1. D. K. Antoninusan Aemilianus.

Wenn du, als du wegen des Amtes einer Gesandtschaftan mich, welche [von dir} in gutein Glauben übernommenworden war, abwesend und unverlheidigt warst, verur-theilt worden bist, so forderst du mit Recht die Erneuerungdes Prozesses, damit dir von Neuem Gelegenheit werde, deine. Verthejdigungsmittel zu gebrauchen. Denn man hat angenom-men, dass auch Die, welche das Amt einer Gesandtschaft ver-seilen, dasselbe Vorrecht Laben, welches Diejenigen hnbep,welche um des Staates willen abwesend sind. Geg. d. S.März 212, « d. C. d. beiden Asper.

2. Derselbe K. an Diony sius.

Wenn du bei dem Schiedsrichter deshalb dich nicht hasteinfinden können, weil du auf Befehl des Präsidenten untermilifairischer Bewachung' gehalten wurdest, und du dem Prä-sidenten der Provinz bewiesen haben wirst, dass dies in derWahrheit begründet sei, so wirst du eine Erneuerung derRechtssache erlangen. Geg. d. 19. Sept. 216, u. d. 2ten C>d. L. actus u. d. d. Gerealis.

/3. D. K. Diocletian. u.Maximian. an Proculus, Decurio.

Bei Contracten, welche auf dem guten Glauben beruhen»kommt das öffentliche Recht auch den Grossjährigen in Folgeder Amtspflicht des Richters nach Untersuchung der Sache z' 1Hülfe. Geg. d. 5. Aug. 235, u. d. 2ten C. d. K. Diocle-tian. u. d. d. Aristobul.

4. Dieselben K. an Priscianus.Eine Stadtgemeinde pflegt das Recht der Minderjährige«zn gemessen, und darum kann sie die Rechtshiilfe der Wie-dereinsetzung erbitten. Geg. d. 12. Nov. 235, a. d. 2ten C«d. Diocletian. n. d. d. Aristobul.