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5 (1832)
Entstehung
Seite
383
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Codex. L. II. Tit. 53. De tcmporibiis in integrum etc.

wann er durch den Prozcss angegriffen werden wollte. Sienmss also gegeben werden, wenn auch die [durch sie] erlangteZeitlänge sich über die Grenze der Frist ausdehnen sollte.Wenn nun vom Beklagten eine solche Fristverlängerung' er-langt wird, so soll auch der Kläger nicht verhindert werden,sich derselben zur Herbeischaffung seiner Beweise zu bedienen.Geg. d. 19. Juli 327, bek. gem. zu Rom, u. d. Öten C. d.Constantin., Cäsar, u. d. d. Maxim.

7. D. K. Justinianus an Joannes, Pracf. Praet.

Indem Wir die überflüssige Unterscheidung eines nützli-chen Jahres 132 ) hei der Wiedereinsetzung' in den vorigen Standaus Unserm Staate entfernen, verordnen Wir, dass sowohl intialten Rom, als auch in dieser erhabenen Stadt, sowohl inItalien, als auch in den übrigen Provinzen nur vier stete (un-unterbrochen fortlaufende) Jahre von dein Tage an, von wel"chem an dag nützliche JaLr lief, gezählt werdezi sollen, unddass diese Frist allen Orten geinein sein solle; denn, ,dass we-gen der Verschiedenheit der Orte ein Unterschied angenommenWerde 133 ), ist Uns als ziemlich ungereimt erschienen. UndWir verordnen, dass diesnicht blos bei Wiedereinsetzungen vonMinderjährigen, welchen [nach dem bisher geltenden Recht]das nützliche Jahr von dem Augenblick an zu laufen anfängt,Wo der erste Tag- des sechsundzwanzigsten Jahres eingetreten!ist, sondern auch bei denen der Grossjähiigen angewendetWerden soll, so dass auch hier anstatt des nützlichen Jahresdie erwähnte stete Berechnung der Zeit bei der Vornahmeder Litiscontestation und bei der Beendigung des [Wiederein-setzungs-] Prozesses 134 ) beobachtet werden soll. §. 1. Undso wie bei den Wiedereinsetzungen der Minderjährigen dasganze minderjährige Alter ausgenommen wird, so soll auchbei denen der Grossjährigen die Zeit, während welcher sie"m des Staats willen abwesend, oder aus anderen gesetzlichenGründen, welche in den alten Gesetzen (dein Edict) aufge-zahlt worden sind, abgehalten gewesen sind, ganz und gar aus-

132) Vgl. a. Bern, zur 7,. 14. §. 2. D. quod mtl. c. 4. 2. Con-stantin d. Gr. hatte nämlich durch seine Verordnung überÖle restitutio minorum (s. d. folg. An in.) bewirkt, dass die. In-stitution bald in einem annu» ut., bald nicht in einem solchen

««"k- V S K Bu.rcb*r.di a. a. O. S. 511.

loa) Uies war von Constantin d. Cr. bei der restitutio mino-"> «eschenen. S. h. 2. Tk. V. de int. rest. 2. 16.

1.14) Ad wterponeudam conleilalionem finiendamqu* litcm. \A eilman die in uer ^nni. 129. erwähnte Eigenthümlichkeit desKoin. Rechts übersah, hat man hier früher auf verschiedeneWeise zu emendiren gesucht. S. VJnt r ho I /. ner a. a. O. II.» 9. Anm. 531. u. ßurchardi a. a. 0. S. 503 ff.