382 Codex. L. IL Tit. 53. De temporilu» in integrum etc.
digung des Wiedereinsetznngsprozesses ohne nlle Verminde-rung berechnet werden. Geg. zu Naissus d. 26. Juli, bek.gem. zu Rom, d. 7. Oct. 329 , u. d. 8ten C. d. K. C o n s t a u-tin. u. d. d. Constantin., Cäsar.
Aulli. De teinp. non sohlt, pecuniae super dole. §. gcneraliter.{Nov. C. c 2.)
Wenn Jemand, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahreist, nicht sogleich sich darüber beschwert, dass er den Empfangeines Heirathsguls schriftlich bekannt, dieses ihm aber nichtausgezahlt worden sei, so wird er in soweit wiedereingesetzt,dass er vom Anfang der Ehe an nicht mehr als zwölf JahreLat. Auch wird, wenn er innerhalb der gegebenen Zeit ge-storben ist, seinem Erben ein Jahr verwilligt. Aber wennder Erbe eines grossjährigen oder minderjährigen Verstorbenenselbst minderjährig sein sollte, so soll er sich einer Frist vonfünf Jahren erfreuen, ohne dass jedoch das Ende seines /min-derjährigen]; Alters abgewartet werden soll.
6. Derselbe K. an Julianus, Prüf. d. Stadt.
Wenn vom Kläger, nachdem die Fristen zur Nachsucbiingder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beobachtet wor-den sind, eine Fristverlängerung erbeten werden sollte, undsie sich noch in den für die Wiedereinsetzung bestimmtenZeitraum hineijifügen lässt 131 ), so lnuss sie, mag sie fordern,wer da will, nach Untersuchung' der Sache ertheilt werden."Wenn aber solche Fristerstreckungen gefordert werden, welchenicht mehr in die gewöhnliche Frist hineingebracht werdenkönnen, — wenn sie nämlich gegeu das Ende der gesetzlichenFrist erbeten werden, und die Grenzen derselben ausdehnenwürden, — so wird dem Kläger die Frist Verlängerung versagtwerden müssen; denn es hat ja gerade in seinein Ermesseng-estanden, den Prozess damals anzufangen, als der durch dieerbetene Fristverlängerung bewirkte Aufschub sich in die nochübrige Frist noch einschliessen Hess. §. 1. Wenn aber derBeklagte zu seiner Verteidigung um Ertheilung einer Frist-verlängerung gebeten haben wird, so verordnen Wir, dass die-selbe, nachdem ein [gehöriger] Grund für sie angeführt yvor-den, ohne dass die Frist ein Hinderniss abgeben soll, ertheiltwerde, weil es keineswegs in seiner i Gewalt gestanden hatte,
131) Dies und das Folgende erklärt .sieb darauf, dass das Ke-stitutioneverfahren innerhalb der Frist auch beendigt werdenmusste. Vgl. Anni. 129. Es sollte also eine Dilation nur flannbewilligt werden, wenn durch dieselbe kein Uebcrscliroiten derVerjährungsfrist rü'rUsicIitlich der ßeendigung des ttestitution»-prozesses herbeigeführt werden würde.