»Codkx. L. JJ. Tit. 53. De lemporibw in integrum etc. •■
gen in den vorigen Stand gesetzlich 127 ) verordnet worden ist,beobachtet werden, und wenn etwa Jemand durch UnsereWohlthat die Jahrgebung erlangt haben sollte, so soll er vondem Tage an, an welchem diese Unsere Gnadenbezeigung deincompetenten Gericht bekannt gemacht und ihm die Verwaltungseines eigenen Vermögens gestattet sein wird, dem Hecht ge-mäss 128 ) die gesetzlich bestimmte Frist zur Geltendmachungder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Beendi-gung dieser Kecbtssachen haben 129 ), so jedoch, dass Denen,Welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, die Rechtshiilfeder Wiedereinselzimg in den vorigen Stand, riicksichtlich der[Geschäfte], welche sie vor erlangter Jahrgebung geführt ha-ben, niemals versagt werden soll. §. 1. Wenn freilich einmalein Minderjähriger in die Rechte eines Minderjährigen einge-treten sein wird, so soll er keineswegs verhindert werden,von da an, wo er das fünfundzwanzigste Jahr seines Altersüberschritten haben wird, sich der Rcchtsw,ohlthat der Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand, [und zwar] innerhalb derganzen Frist 130 ), zu bedienen. §. 2. Wenn aber ein Minder-jähriger [durch Erbfolge] die Rechte eines Grossjä'lirigen erlangthaben wird, so wird er, so viel die Rechtsverhältnisse betrifft,Welcbe er von der Person des Gross/äiirigen erlangt Labenwird, so viel Zeit zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungin den vorigen Stand und zur Beendig hii«- dieser Rechtssachenerhalten müssen, als dem Verstorbenen, dessen Erbe oderWachlassbesitzer er erweislich geworden ist, noch übrig gewe-sen war. §. 3. Wenn aber ein Grossjähriger die Verlasseu-»chaft eines Minderjährigen erworben haben wird, so sollen,Wenn er nach dein Civiheclit oime Testament oder in Folgeeines Testaments geerbt haben wird, sobald als die Erbschaft [vonihm] angetreten sein wird, wenn aber nach dein honorarischen«echt, von da an, wo der Nachlassbesilz [von ihm] angenom-men sein wird, die Fristen für die Untersuchung und Been-
*~7) Lcgil„s, tl. h. durch das uriitorischc Edier. Eben so ist inJ'er folg. ti, legilimum lempus und in d. L. 7. ex. h. t. vetcres (lege» zu verstehen.
i2 &) J'irc; In (1. L. 2. TJi. C. de int. rest. 2. 16. heisst es juge,geleite Lesart Beck auch hier aufgenommen hat; s. jedochCot ho freu, ad L. TA. C. cit.
* 29 * Es ist "ämlich im Rom. Hecht die für die in int. rett. fest-gesetzte Verjährungsfrist nicht Mos für die Nachsuchung umdieselbe, sondern auch für die Beendigung dos ganzen Hesti-iiUionsverlährciiN bestimmt, wie aus den folg. SS. dieser L. u.aus der L. 7. p r . A . f. hervorgeht.
?/ P ! lil ': 1 ', t > wi « '"> folg. §., nur innerhalb der dem Verstorbenen»och übrige« Frist.