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380 Codkx. L. 1. Tit. 53. De tcwparihut in integrum etc.
worden bist, als du jünger als fünfundzwanzig Jahre warst,kannst du während der ganzen Zeit des Feldzugs die Jieclils-liiilfe der Wiedereinsetzung fordern; denn die nach erfülltemminderjährigen Alter [für die Wiedereinsetzung] festgesetzteFrist muss, der Kechtsregel geinä'ss, vom Tage des Abschiedsan gerechnet werden. Geg. d. 5. Oct. 238, u. d. Cd. Piusii. P on tian.
2. Derselbe K. an Secundinus, Soldat.Wenn dein Vater innerhalb des gesetzlichen Alters (derMinderjährigkeit) oder nach Erfüllung desselben, jedoch vorAblauf der festgesetzten Frist, mit dem Tode abgegangen ist,und du sein Erbe geworden bist, und während des Alters vonfünfundzwanzig Jahren, oder nach diesem Alter innerhalb derZeit, welche dem Verstorbenen zur Wiedereinsetzung in denvorigen Stand übrig: war, in den Kriegsdienst getreten bist,so wird der Präsident der Provinz nach Untersuchung der Sa-che dafür sorgen, dass dir durch die Wiedereinsetzung' in denvorigen Stand,, kraft des dem Verstorbenen zuständig gewese-nen Hechts, zti Hülfe gekommen werde. Greg', d. 22. Oct.238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontian.
3. Derselbe K. an Mutianus, Soldat.W^enn du dich in den Jahren befindest, welchen dieIlechtshülfe der Wiedereinsetzung 1 in den vorigen Stand er-theilt wird, oder während jener Zeit in den Kriegsdienst ge-treten bist und im Felde stehst, so dulden Wir," — indem dieKechtswohlthat der Wiedereinsetzung verlängert wird, —■nicht, dass dir durch die Ersitzung, wenn sie gleich vor demKriegsdienst vollendet worden ist, ein Schade an deinem Ver-mögen zugefügt werde. Geg. 23. Oct. 238, u. d. C. d. Piusii. d. Pontia/i.
4.D.K. Diode tian. 7i.~Nlaximian.il. die Cäsar, an Dionytiut.
Du kannst kraft des deinen Brüdern zuständig gewesenenRechts, wenn du dieselben beerbt hast, gegen Dan, widerwelchen du dein Bittschreiben richtest, klagen, indem du wis-sen musst, dass, wenn deine Brüder, da sie jünger als fünf-undzwanzig Jahre waren, Kriegsdienste gethan haben und wäh-rend des Kriegsdienstes verstorben sind, die Frist der Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen sie nicht gelaufenist, sondern dass sie die ganze Frist auf ihren Nachfolger über-tragen haben. Geg. zu Philipponoiis, d. 25. Dec. 294, lt. d.C. d. Cäsar.
5. D. K. Conttantinu* au 11 antut, Praef. Prael.Es inuss Das, was über die Fristen der Wiedereinsetzun-