376 Codkx. L. 11. Tit. 48. De reputationibui, quae fluni injudiciu etc.
vielmehr Diejenigen, •welchen von Unserer Majestät die Un-tersuchung von Rechtssachen übertragen worden ist. Damitaber durchaus kein Zweifel übrig gelassen werde, so findenWir für gut, auch noch Das hinzuzusetzen, dass nur Die,welche Wir oben aufgezählt haben, über eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand entscheiden können, gleichvielob ihnen das besonders aufgetragen sein wird, — was auchden Alten nicht unbekannt war, — oder sie im Allgemeinen zuKichtern ernannt sind, oder in anderen Fällen eine AViederein-setzungsfrage als Nebenpunct vorgekommen sein wird. Geg. d.SO. Sej)t. Ö31, ii. d. C. d. Lampadiu» n. Orestes VF. CC.
Aclitundvierzigster Titel.
De reputationibus, quae fitint in judicio in inte*grum restitutionis.
'Von den Abrechnungen, welche in dem Prozesa iiher die Wiederein'Heizung in den vorigen Stand statt finden.)
1. D. K. Anioninus an Tatianua.Wer in den vorigeu Stand wieder eingesetzt wird, darfsich, so wie nicht i» Verlust, eben so auch nicht in Gewinnbefinden, und darum muss er Alles, was aus dein Kauf, oderaus dem Verkauf, oder aus einem anderen Contract an ihngekommen ist, zurückerstatten. §.'1. Aber auch -wenn einMinderjähriger als Inteicedent eingetreten ist, muss gegen denalten Schuldner die Klage wiederhergestellt werden. §. 2.Aber auch wenn ein Minderjähriger eine Erbschaft angetretenLat, und wiedereingesetzt wird, so muss er Alles, was ausder Erbschaft an ihn gekommen ist, leisten; «her auch wennEtwas durch den Betrug desselben geschehen ist, so muss erdafür stehen. Ohne Datum und Consul.
Neunundvierzigster Titel.
Utiam per procuratorem causam in integrum
restitutionis agi posse.
(Dass die Sacke der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch
durch einen Procurator geführt werden Iciinne.)
1. D. K. Alexander an Licinint.
"Man nimmt an, dass die Sache der Wiedereinsetzung i«den vorigen Stand, wenn eine solche zusteht, auch durch ei-nen Procurator geführt werden könne. Geg. d. 19. Sej)t.231, ii. d. (J. d. Pompejtni» u. d. Pelignian.