Codex. L. II. Tit. 47. Vbi et apud quem cognitio elc.
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Vergleichsvertrags [von dir] gegeben werden sollte, überge-ben habest, so ist, wenn du wegen der Zuriickforderiing des-selben durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oderauf irgend eine andere Weise 1 zu verfahren gemeint bist, na-türlich, dass du den Präsidenten der Provinz angehen inusst,in welcher Die, welche du belangst, ihren Wohnsitz haben.
3. D. K. Juslinianus an Joannes, Praef. Praet.
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Da Wir wissen, dass man rücksichtlich der Wiederein-setzungen in den vorigen Stand gezweifelt hat, ob sie [näm-lich,] wenn sie verlangt würden, nur bei einem solchen Rich-ter, welcher irgend eine Gerichtsbarkeit hat, untersucht wer-den dürften, oder ob auch,bei den pedanei Judices 1Z2 ), gleich-viel ob Minderjährige, oder Grossjährige um dieselbe gebetenhaben, so verordnen Wir Dem gemäss, was durch frühere Ver-ordnungen theils aus der Vorzeit, theils durch Unsere eigenenbestimmt worden ist, dass nicht bloss von den Richtern, welcheauf dem Tribunal sitzen 123 ), eine solche Untersuchung derSache vorgenommen werden könne, sondern auch von denRichtern, welche Unsere kaiserliche Majestät, oder die Ver-walter Unsers Staates 12 *) entweder in dieser kaiserlichen Stadt,oder in den Provinzen ernannt haben werden, so dass Der,Welcher [einen solchen] llichter bestellt haben wird, als einvon dem Tribunal herab erkennender [Richter], selbst dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen und dieGründe derselben zu untersuchen scheint; denn so wird dieUntersuchung- der Gründe nicht schwierig sein. Damit aberNiemand den Sinn Unserer Verordnung so weit auszudehnenWage, dass er meine, es könne diese Verordnung auch aufdie coinpromissarisclien llichter, oder die in Folge einer ge-meinsamen Willeiisineiiiung erwählten Schiedsrichter, oder aufDie, welche von Richtern, welche keine eigene Gerichtsbar-keit, sondern nur die Refuguiss zu entscheiden haben, ernanntWerden, ausgedehnt werden, so erklären Wir Unseren Wil-len dahin, dass überhaupt nur Diejenigen solche Sachen ent-scheiden können, welche entweder einer bestimmten Verwal-tung, mit welcher auch die Gerichtsbarkeit verknüpft ist, vor-gesetzt sind, oder von Solchen ernannt sein werden, und noch
J22) b. die Bern, zur Tnscr. lit. C. de ped. jud. 3. 3.
iZ)) Apudjudicei pro trihunali, d. h. welche eine Gerichtsbar-keit haben. Vgl. Zimmern a. a. O. lll. §. 6. S. 18 f. u.Bu.rcha.rdl a. a. O. S. 4;)3. u. 541.
124) Unter diesen, sind die höchsten Beamten, die verschiedenenCivil- und Militair-Gouverneure, die Praef. urbi u. ;jrner.,_dievicarii, die Praetides provinc, die ducc» und magistri mililuiitzu verstehen. S. Burehardi a. a. 0. S. 434.