374 Codex. L. II. Tit. 46. Si major /actus ratum hahuerit.
nicht das, welches durch die kaiserliche Wohlthat (Jahrge-bung) ergänzt -wird. Wir verordnen nun zwar, dass diesvorzüglich bei Substitutionen oder Augantwortiingen [von Fi'deicoinmissen] angenommen werde; nichtsdestoweniger solles jedoch auch in anderen Fällen gelten, ausser, wenn Jemandausdrücklich hinzugefügt haben sollte, dass er wolle, es solleEtwas von der Zeit der Jabrgebung an statt finden. Geg. d.24. März 530, n. d. C. d. Lainpadius u. Orestes VV. CC.
Sechsundvierzigster Titel.
Si major f actus ratum hahuerit.
{Wenn [ein Minderjähriger ,1 nachdem er grosy ährig geworden,
genehmigt hat >21 .)
1. D.K.Dioclctian. u.Maximian. u. die Clisar. an E u ty c hi an.
Wenn zwischen Minderjährigen entweder schriftlich, odei"nicht, eine Theilung ohne Betrug vorgenommen worden ist,und sie dieselbe, nachdem sie das gesetzmässige Alter (dieGrossjährigkeit) erreicht, genehmigt haben werden, so niusSdieselbe unangefochten bleiben. Geg. d. 24. April, n. d. C. d. &•
2. Dieselben K. u. die Cäsar, an So rtir'e».Wer nach dem fifnfundzwanzigsten Jahre Das, was wäh-rend seines minderjährigen Alters geschehen ist, genehmig'Laben wird, fordert vergeblich die Wiederaiifhebmig dessel'ben. Geg. d, 13. Febr. u. d. C. d. Cäsar. .
Siebenundvierzigster Titel.
TJbi et apud quem cognitio in integrum restitti'
tionis agitanda sit.
(Wo und vor wem die Untersuchung über die Wiedereinsetzung ,tt
den vorigen Stand zu verhandeln ist.)
1. D. K. Antoninus an Severus.
Wenn Etwas von Meinem Procurator durch Urtheil ent-schieden worden ist, so kann dies nicht durch eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand vermöge eines Urtheils eine»[Provinzial-] Präsideuten wieder aufgehoben werden; de'» 11blos der Kaiser pflegt gegen ein Urtheil seiner Proctiratoreu '"den vorigen Stand wieder einzusetzen. Geg. d. 26. Nov. 21 J »U. d. 2ten C. d. Laet. u. d. d. Cerealis.
2. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Arjuili' 1 "'
Da du 'anführst, dass du Das, wag in Gemässheit dß«
121) Was während seiner Minderjährigkeit geschehen ist.