Codex. L. II. Tit. 41. In rjuibus cautis in integrum restitutio etc. 367
und von mir erlassenen Rescripten [der Grundsatz] enthalten,dass es Denen, welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind,vorzüglich Denen, welche nicht durch Vormünder oder Cura-toren vertreten werden, nicht schadet, wenn sie den Tod ihresverstorbenen "Vaters nicht rächen. Geg. d. 11. Mai 229, n.d. Sten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.
2. D. K. V alcrianus u. G allicnus an Theodora.
Wir haben früher deutlich vorgeschrieben, dass die Zeitder Minderjährigkeit den Rindern in die fünf Jahre nicht ein-gerechnet werden solle, deren Ablauf als Einrede Denen ent-gegengesetzt zu werden pflegt, welche die Beschwerde we-gen lieblosen Testaments zu spät erheben. Sobald sie also dasgesetzliche Alter (die Grossjährigkeit) erreicht haben, habensie keine Wiedereinsetzung- in den vorigen Stand nöthig, weilihnen keine Erneuerung einer verlornen Sache verwilligt, son-dern die Sache selbst ungeschmälert erhalten wird. Geg. d. 12.Aug. 258, u. d. G. d. Tuscus u. d. Bassus.
3- D. K. Dioclclian, u. Maximian, u. die Cäsar, an D eeimus.
Man hat nach einem hergebrachten Hechtsgrnndsatz ange-nommen, dass gegen die Person der Minderjährigen von selbst«iid mit dem blossen Eintritt der Zeit in Folge einer zn spä-l'ii Zahlung des Geldes ein Verzug eintrete, nämlich bei sol-chen Verhältnissen, bei -Welchen ein Verzug Statt findet, d.h.bei Contracten guten Glaubens, und bei Fideiconimissen undVermächtnissen 113 ).
4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Slralonica.
Wenn dein Vormund, welcher wegen seines vormnnd-»chuftücheu Amtes keine Sicherheit geleistet hatte, mit einer••Vlage verfahren ist, so hat das. gegen ihn gesprochene Ur-lbeil deinem Hechte nicht schaden können, auch haben die Ge-sctiiiite, welche von ihm gefühlt worden sind, keine Giiltig-\V - i •" ver ' ;, "h st ;l 'so uimölhiger Weise die Ilecbtshü'Jfe dererei US0 ,. /ul) „. in den vorigen Stand, da Geschäfte, welchevon einem Solchen geführt worden sind, welcher nicht als eingesetzlicher Verwalter hat gelten können, von Hechts wegen'»gültig sind. Geg. zu Äicoinedia, d. 15. Oct., u. d. OLa . Lasar.
*3) Diese Stelle hat wohl ursprünglich den Sehluss derjenigen<. oiistitutioii gebildet, welche letzt L, 5. C. de aett. cmt. vend.
in *& S - Noodt de foen. et wut.- III. c. 10. g. d. E.(°n>- T. I. v . 258.)