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5 (1832)
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368
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Codex. L. IL Tit. 42. Qui et adeersusquos in integrum etc.

5. D. K. Jus liu iatius an Joannes, Vraef. l'raet.Wir verordnen aus Begünstigung des unvollkommenenAlters, dass die [Verjährungszeit der] Einrede des nicht aus-gezahlten Geldes gleich von Anfang an gegen Minderjährigenicht laufen soll, damit nicht, während Wir die Wiederein-setzung in den vorigen Stand ahwarten, entweder irgend einHinderniss entstehen möge, wegen dessen der' Minderjährigesich dieser Rechtswohlthat nicht hedienen kann, oder das Ver-mögen desselben zu Grunde gehe. Aber es ist billiger, wem»man diese gesetzliche Verordnung weiter ausdehnt, so dass inallen den Fällen, iu welchen die früheren Hechte es zwarzugelassen haben, dass die Verjährungen ll4 ) gegen die Min-derjährigen liefen, denselben aber durch die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu Hülfe kamen, dieselben von Kecht«wegen nicht laufen sollen. Denn es ist besser, dass ihreKechte unangetastet erhalten werden, als dass sie, nachdem siein einer Sache verwundet worden sind, ein Heilmittel suchensollen. Jedoch soll die dreissig - - oder vierzigjährige Verjäh-rung in ihrem bisherigen Verhältnisse verbleiben. Geg. zuConstantinopel, d. 1. Nov. 531, nach d. C. d. Lainpadiu»u. Orestes.

Zweiundvierzigster Titel.

Qui et adversus quosin integrum restituinon possunt.

{Welche \_Mindcrjiiliriy;c'] vud gegen wen xic nicht in den vorigen

Stand wieder eingesetzt werden können.)1. 1). K. Alex ander an Co nonides.Es mnss zwar Gegenstand der Ueberlegung Desjenigensein, welcher über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stal"erkennt, ob Der, welcher behauptet, er sei als Minderjähriger,verletzt worden, ein f/eissiger Hausvater gewesen sei, i" 1 "Bicli bei ölfentlich vorgenommenen Handlungen sorgsam bewie-sen ,habe, so dass es nicht wahrscheinlich ist, dass er durchsein Alier in Nachtheil gekommen sei. Wenn es sich abernach Untersuchung- der Sache linden sollte, duss er hintergn«"gen sei, so kann er von der gewöhnlichen Kechtshiilfe, gleich-wie durch Verjährung blos deswegen dicht ausgeschlossen wer-den , weil er etwa bei einem dringenden Jicdürfiiiss seinerVaterstadt als Minderjähriger zum Decurio erwählt worden ist»oder durch Erziehung (einer Kinder für die Fortpflanzung " erNachkommenschaft gesorgt hat. Geg. d. 22. Sept. 232, ü. *C. d. Lupus u. d. Maxiin.

114) Temporales pracscriptivites. Vgl. U n t e r h o I % n c r a. » "'S. 1^2 ff.