Codex. L. 11. Tit. 39. St minor ab hcredilale sc abstinent. 365
habest, als auch dass dem Prätor (vir clariss.) nicht habe dar-gethan werden können, dass durch jenen Contract ihr Nutzenbefördert worden sei 110 ), so siebst du ein, dass sie mit Rechti" den Vorigen Stand wiedereing'esetzt worden sei. Geg. d.
2. Aug. 147, u. d. C. d. Largus u. Messalin.
2. D. K. Gordianus an Cajanus.
Wenn du, wie du anführst, als Minderjähriger Geld alsein verzinsliches Darlehn erhalten hast, und dasselbe nicht in«einen Nutzen verwendet worden, ist, so kannst du gegenden Schuldschein, durch welchen du dich deshalb verbindlichgemacht hast, die Rechtshilfe der "Wiedereinsetzung; in denVorigen Stand auf die gewöhnliche Weise fordern. Geg. d.
3. Febr. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d.Pompejaii,
Neunuhrldreissigster Titel.
Si minor ab heredilalc se abstinent.
(Wenn ein Minderjähriger sich von einer Erbschaft lossagt'").
1. D. K. Severus u. Antoninus an Florcnlius u. Andere.
Wenn ihr euch nicht in die väterliche Erbschaft gemischthabt, so ist deshalb keine Erklärung vor Zeugen 112 ) not-wendig gewesen, da die Wahrheit keiner Unterstützung durchWorte bedarf. Wenn ihr euch aber als Erben benommenoder den JVachZasshesitz angenommen habt, so müsst ihr we-gen eures Alters, welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt,u 'e liechtahülfe der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stunderhalten. Geg. d. 2. Mai 198, u. d. C. d. Saturninus u.d - Gallus.
Auih. Vi sporn, larg. §. ad haec quoque. {Nov. CXIX. c. 6.)
Wenn alle Gläubiger da gegenwärtig sind, wo die Wie-öer einsetzung verlangt wird, so sollen sie vom Richter zusam-toeiiji eril r ei j W erden, damit sie 7.ugegen seien, wenn der Min-derjährige sich lossagt. Aber wenn sie alle oder einige ab-lesend sind, so sollen sie vom Richter förmlich vorgeladenVerden; und wenn sie innerhalb dreier Monate nicht erschei-Ben > So mag der Minderjährige ohne Nachtheil von der Erb-schaft zurücktreten, indem der Richter dafür sorgen inuss, wo
110) Loaiplctiorem eam esse factum. Vgl. über diese StelleBurchardi a. a. O. S. §8.
Hl) 1>. h. sich von einer schon erworbenen Erbschaft vermit-telst der in int. rcsl. wieder lossagt.
ai 2) Dass ihr euch nicht in die Erbschaft mischen wolltet.