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5 (1832)
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364
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364 Codex. L. II. Tit. 38. Si adveriu» crcditorem etc.

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den vorigen Stand gegen Privatpersonen forderst, so gehörtdies zur Untersuchung des Präsidenten der Provinz (vir claris.i.),und der wird nach Untersuchung der Sache ermessen, ob euchdie Recbtsliiilfe, 'welche ihr erbittet, ertheilt werden dürre.Weftn ihr dieselbe aber gegen den Fiscus fordert, so seht ihrein, dass ihr meinen Procnrator zugleich mit dem Präsidenten,in Gegenwart des Sachwalters des Fiscus, angehen lnüsst-Geg. d. 1. Aug. 226, u. d. C. d. Alexander ii. d. d.Marceil.

'J.D. K.Dio cletian. u.Maximian.u. die Cäsar, an Laurent im.

Zwar unterstützt der Umstand, dass in dem Edict de»verewigten Marcus, Unsers Vorfahren, die Sachen der Min-derjährigen ausgenommen sind, dein Hegehren nicht, weil,wenn wegen einer Schuld des Vaters eines Minderjährigen,oder auch wegen seiner eigenen Grundstücke verkauft wordensind, keine Anfechtung- der Verjährung- von fünf Jahren zuläs-sig ist 109 ). Aber weil du versicherst, das» durch ein heimli-ches Einverständniss oder einen JJetrug- Unsers damaligen Pro-curators dein Grundstück mit den Schwan um eitlen allzuge-ringen Preis verkauft worden sei, so wird Unser Hatumalis,wenn er [von dir] angegangen sein und gefunden haben wird,dass deine Behauptungen glaubwürdig und die Erfordernisseder Siibhastatfon nicht beobachtet vfordan seien, befehlen, dass,wenn du den Fiscus befriedigst, der Verkauf wieder aufge-hoben, und dir das Grundstück zurückgegeben werde. Greg«zu Sirmiuin, d. 13. Febr., u. d. C : . d. Cäsar. .

I

Aciitunddreissigstcr Titel.

S i advers us c r e d i t o r e m elc.

(Wenn gegen einen Gläubiger u. s. w.)

1. 1). K. Antoninus I'ius an Pru nie u».

Da du selbst bekennst, sowohl dass du mit der Zeiiodor«,als sie jünger als fünfundzwanzig Jahre gewesen, cuiitraliiil

109) Marcus Aurelius Antoni uns hatte nämlich bestimmtdass , wenn der Fiscus fremde Sachen ni äussert hätte, A\ eAnsprüche dei- Kigenthiinicr an dieselben durch eine fünfjährig"Ersitzung von Seiten des Erwerbers ausgeschlossen werden

sollten. S- §. 14 I. de tltucUp: 2. <>. Von dieser HestimmuugWären nun zwar die Sachen der Minderjährigen ausgenommen,doch konnte natürlich dieses Vorrecht nicht auf den fall aus-gedehnt «erden, in welchem der l-iscus zum Verkauf iU-r Sa-chen eines Minderjährigen oder des Vaters desselben , als sei-nes Schuldners, berechtigt gewesen war.