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5 (1832)
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Codex. L. II. Tit. 31. Si adversui libertalem etc.

hat, fvon dir] nicbt freigelassen -worden ist, so macht deinAlter eine Erneuerung' des Prozesses zulässig-. Wenn du jlnnaber die Freiheit, obwohl nngesehuldet, schon ertheilt hast,so siehst du ein, dass sie nicht widerrufen werden könne, son-dern dass der Schade, welcher dir durch diese Sache zugefügtworden ist, von deinen Curatoren auf die Gescbäftsführungs-klage ersetzt werden müsse. Geg. d. 30. Juni 197, u. d. C.d. Lateran, u. Rufin.

2. D. K. Go rdianu» an Solanoa.

Wenn gleich du, als du jünger als zwanzig" Jahre, wiedn anführst, gewesen bist, deinen Sclaveti, von ihm betrogen,Tor dem Concilium 10 *) freigelassen hast, so kann doch dieAuflegung des Stabes, durch ,welche eine rechtmässige Frei-heitsertlieilung- bekräftigt wird, nicht einmal unter dem Vor-wand deines Alterg wiederaufgeboben' werden, es muss aberfür deine Scbadloshaltuiig-, welche natürlich von dem Freigelas-senen zu leisten ist, von Dem, welcher die Gerichtsbarkeit hat,soweit es die llechtsreg-el gestattet, g-esorgt werden, Geg. d.10. März 241, II. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompe Jan.

3. D. K. Valerian. u. Gallien, an Marthona u. Sabinilla."Wenn ihr Diejenigen, welche ihr in die Sclaverei zu-rückzuziehen rerhngt, nicht vor dem Concilium nach vorgän-g-iger Untersuchung- der Sache, da ihr noch jünger alszwanzig-Jahre wäret, freigelassen habt, so braucht ihr [euerRecht] nicht, erst durch eine Wiedereinsetzung in den vorigenStand, sondern könnt es schon von selbst verfolgen. Wenn[denselben] aber die Freiheit, nachdem der Grund dazu [imConcilium] gebilligt war, ertheilt worden ist, so kann dieWiedereinsetzung- in den vorigen Stand gegen die Freiheitnicht Statt haben. Wenn jedoch bei dieser Sache dnreh dasVerschulden oder den Betrug- eures Freigelassenen, welcherzugleich euer Cnrator ist, euer Interesse verletzt worden ist,so wird der Präsident der Provinz dafür sorgen, dass der Scha-de von Dem, welcher ihn zugefügt hat, ersetzt werde, undderselbe wird kein Bedenken tragen, auch eine härtere Be-strafung- in Anwendung- zu bringe», wenn fvon dein Freige-lassenen] Etwas mit so offenbarem Betrug verübt worden ist,dass es sich als ein an demselben zu bestrafendes Verbrechendarstellt. Geg-. d. 24. Oclob. 2ü0, u. d. 2ten V. d. Secula-ris u. d. d. Uonatus.

104) S. L. 4. §. 2. D. de mtmwn. vind. 40. 2. und die Hein, «luzuund Ober tlic Auflösung <lcs Stabs, il. li. die munumisüiu vindi-da die Kern, zur liucr. lil, cit.