Codex. L. II. Tit. 30. Si advcraus donationcm elc.
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Dreissigster Titel.
S i advers us d o n at i o n et» etc.
(Wenn gegen eine Schenkung u. s. «>.)
1. D. K. Dioclctianus u. Maximianus an Theodora.Wenn Sachen vor der Ehe in dein gehörigen Maass vondeinem minderjährigen Ehemann zur Zeit eures Verlöbnisses,auch in Gegenwart seines Cnrators, dir geschenkt worden sind,so können sie unter dem Vorwand seines Alters nicht zurück-gefordert werden. Geg. d. 3. Nov. 285, u. d. 2teu C. d. R.Diocletian. u. d. d. Aris tobulu's.
2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Mcdea.
Wenn dein Vater an dich und deinen Bruder, als ihr ausder vaterlichen Gewalt entlassen wäret, eine Schenkung ge-macht hat, so hat er dadurch, dass er nachher einen Theilderselben auf einen Anderen übertragen hat, euch nichts ent-ziehen können; und es hat weder dein Bruder das Eigenthuman einem Theil des von ihm erworbenen Landgutes dadurch,dass er darein gewilligt hat, dass der Vater denselben ver-schenkte, wegen der Vorschrift des Senatsschlusses 103 ) ver-lieren können, noch ist die Itechlsliiilfe der Wiedereinsetzungin den vorigen Stand in diesem Falle nothwendig. Bei ande-ren Sachen aber, welche auch ohne die Ertlieilung eines De-crets veräussert werden können , kann er diese Rechtshülfe er-bitten, wenn er, nachdem die Sachen ihm geschenkt waren,nachher, da er sich noch im minderjährigen Alter befand,ebenfalls die Zustimmung dazu gegeben hat, dass der Vatersie einem Anderen schenkte, und die gesetzlichen Fristen derWiedereinsetzung noch, nicht hat verstreichen lassen. Geg. d.25. Dec. u. d. C. d. K.
Eimmdclreissigstcr Titel.
Si ad versus libertatem etc.(Wenn gegen eine Frcihcilscrlheilung u. s. w.)
1> D. K. Severus u. Antoninu* an Ilamnia.
Wenn nach dein Dccret des Priitors (%ir clariss.), wel-cher ausgesprochen hat, dass dein i^eeuncrus die hdeicominis-sarische Freiheit gebühre, dieser, welcher, wie du dich be-schwerst, der ihm auferlegten Bedingung nicht Folge geleistet
103) S. L. 1. ])_ tc reh. cor., qui sub tut. etc. 27. 9- Natürlichjnuss hier angenommen werden, dass der Sohn noch mimlci-üerjiihrig sei.