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5 (1832)
Entstehung
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357
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Codex. L. II. Tit. 28. 8» adcersut venditionem ete.

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statt des Kaisers erkannt Lat, kann blos der Kaiser Wieder-einsetzung' ertheilen. Geg. d. 15. Oct. 245, D. d. C. d. K.Philipp, u. d. d. Titiaii.

4. D. K. Dioclvtian. u. Maximian, an Vrbiniu» u. Andere.Da ihr versickert, dass ihr sowohl minderjährig, als auchnnvertheidigt seid, so wird der Präsident der Provinz seinerAmtspflicht gemäss daliir sorgen, dass euch kein Nachtheil .zu-gefügt werde. Freilich wenn [in eure» Angelegenheiten}Ktwas festgesetzt worden ist, da euch die rechtmässige Vertre-tung eurer Vormünder oder Curatoren zur Seite stand, so sehtihr ein, dass euch die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung inden vorigen Stand'thig ist; dasselbe findet auch statt, wenndurch euren gesetzlich angeordneten Procurator der Prozessgeführt worden ist. Geg. d. 16. April 28(3, u. d. 2teu C. d.Maxim, u. d. d. Acjuilin.

5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Marlianus.

Es ist bekannt, dass, wenn vom Präsidenten [einer Pro-vinz] ein Unheil zum Besten eines Mündels oder Minderjäh-rigen gegen die Vormünder oder Curatoren gesprochen wor-den ist, sie wegen ihrer Minderjährigkeit nicht weniger dieItechtsliiilfe der Wiedereinsetzung erbitten können, als wennEtwas gegen sie erkannt worden wäre. Geg. d. 2o. Od.,«i d. C. i. K.

Achtunüzwanzigster Titel.

$ i a (l v e v s u s venditionv m ete\

( Wenn gegen einen Verkauf u. n. iftj

I. n. K. Alexander an Florcntinux, Soldat.

Wenn du, als du jünger als fünfundzwanzig Jahre war»(,dem Käufer eines Grundstücks versprochen hast, dass du wei-ter keinen Streit erheben wollest, und auclj durah einen kör-perlich geleisteten Eid dies zu halten bekräftigt, hast, W> hast du"»cht ho/fen dürfen, dass Jeli dir bei einer Treulosigkeit odereinem Meineid Beistand leisten ^2) w ü r de. Geg. d. 27. Aug. *

huie neue Verordnung von IPriedcriiih (f.) Üaaaincnla imbcrum.

öie Eide, welche von Mündigen darüber, dass sie Coli*(racte, welche s i« über ihre Sache geschlossen haben, nichtpfechtefl wollten, freiwillig geleistet worden aiud, sollen uu-verletzt gebalten werden, Wir befehlen aber, dass die durch

i(W) I). h. so liaim x du keine Wiedereinsetzungattnd erbitten.

i» den »origen