Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
356
Einzelbild herunterladen
 

356 Codex. L. 11. Tit. 27. Si adversut rcmjudicatam etc.

migtet, euer Recht in keiner Hinsicht schmälern können.Freilich (natu) wenn ihr, nachdem ihr [das Geschäft], wel-ches sie geführt hat, erfahren hattet, dazu eure Einwilligung-gegeben habt, da ihr schon über das Alter von fünfundzwan-zig- Jahren hinaus wäret, so kann, obgleich jene als Minder-jährige für ihren Autheil die Rechtshülfe der Wiedereinsetzungerbitten kann, doch euch ihr Alter nicht dazu nützen, um.der Rechtswohlthat des prätorischen Edicts theilhaftig' zu wer-den. Geg. d. 11. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

Siebenundzwanzigster Titel.

Si adversus rem judicatam restitutio postulctur.

[Wenn gegen ein rechtskräftiges Urlheil Wiedereinsetzungverlangt wird.)

1. D. K. Alexander an die Villi.

Wenn ihr auf die VormuiidschafiskJage zu wenig- erhal-ten habt, so könnt ihr wegen des Fehlenden dann eine KlageLaben, wenn ihr zur Zeit des Prozesses minderjährig gewe-sen seid und euch jetzt die Rechtswohlthat eures Alters er-theilt wird, Sonstj wenn das Urtheil, nachdem ihr schon dasgesetzliche Alter (die Grossjährig-keit) erreicht, gesprochenworden ist, so könnt ihr dieselbe Klage wegen derselbeu Ge-genstände nicht zum zweiten Mal anstellen. Geg'. d. 28. Jan.231, u. d. C. d. Pompejan. u. Pelignian.

2. D. K. Gordianus an Sercna.Wenn der Proconsnl, als dein Vater behauptete, dass duin seiner Gewalt seiest, und die von ihm vorgenommene Ent-lassung aus der väterlichen Gewalt keineswegs gelte, dieseSache untersucht und erkannt hat, dass du der Gewalt dessel-ben unterworfen seiest, so wird der Statthalter der Provinz,da du gegen dieses Urtheil in den vorigen .Stand wiedereinge-setzt zu werden verlangst, bei Anstellung der Untersuchungder Umstände seine Pflichten den Gesetzen gemäss erfüllen 101 )-Geg. d. 17. Nov. 238, u. d. C. d. Pins u. d. PontianuS.

3. D. K. Philip pus it. der Cäsar Philip put an Aeliana.

^Du wirst gegen das Urtheil eines Solchen, welcher da-mals an der Stelle des Kaisers entschieden hat, keineswegsdie Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Standbei dem Praetor oder Präsidenten der Provinz (clariss. vir.)>fordern können ; denn gegen das Urtheil Desjenigen, welche'

101) D. h. er wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand«rtheilen. Vgl. Rurchardi a. a. ü. .S. 76. u. 121.

I