Codex. L. II. Tit. 20. De Us, qnae vi melusve causa etc. 345
löge ihm zusprachen, andere, unter welchen sich anch Sal-vius Juli anus befand, sie versagten, so verordnen Wir,indem Wir diesen Zweifel entscheiden, dass, wenn der Ei-geuthümer widersprochen, und jenein verboten hat, seine Sa-chen zu verwalten, der Meinung des Julian us gemäss, keine,Weder eine directe, noch eine analoge Gegenklage Statt linde,nämlich von der Zeit des Verbots an, welches der Eigentbii-mer an ihn hat ergehen lassen, indem er demselben nicht ge-stattete, seine Sachen zu berühren, wenn gleich die Geschäftegut von ihm geführt sein sollten. Wie nun, wenn der Eigen-thiimer ruhig zugesehen hat, wie von dem Verwalter viele■Hosten mit Nutzen aufgewendet worden, und dann, nachdemer sich so arglistig verstellt hatte, demselben [die fernere Ver-waltung] untersagt hat, soll er dann nicht einmal die frühe-ren Kosten ersetzen? Das geben Wir nun auf keine Weisez«; Vielmehr soll wegen der von dem Tage an, an welchemjenes Verbot an den [Verwalter der Sachen], entweder schrift-lich oder nicht schriftlich, jedoch [dann] in Gegenwart ande-rer l ersonen als Zeugen ergangen ist, aufgewendeten nützli-chen Kosten demselben keine Klage zustehen; wegen der fni-werlt ber ^ Statt «» Wir, wenn "sie nur mit NuUen aufge-
KÄffi^ "S», dass er £ e 8 eu de » Eigentümer "dielUescJ 1 altsf, I lir U11 gs-]Kl ag . e wäLrend der ^ N gemässen
IS?« La,e - Geg. d. 18. Not. 530, u. d. Cd.l^ainnadius u. d. Orestes.
Zwanzigster Titel.
De his, quae vi riietusve causa gesta sunt
Won Dem, was in Folge von Gewalt oder aus Furcht mfom
worden itt.)
1. D. K. Alexander an Felix.
aiAin" iSt mU ll ^ cU zum Gtttacll ten ertheilt worden, dass
V Klage wegen Dessen, was durch Gewalt oder durch Dict
wiu weggenommen worden ist, unbenommen bleibe, wenn es
U. Wor. 223, u. d. 2ten C. d. Maximus „. d. d. Aelian.
2. Der seihe K. an Alexander.
Bondera t.J^T^b d " SS du daS GeM nicIlt Hos versprochen,dti"rfrfrK? ? Za,,lt habe8t ' 80 las8t slch nicL t abseht, wieWdrJ r ," du GewaIt erlitte,! > verlangen kannst,^ahrscL- V , . aLlte zurückgegeben werden solle, da es nichtohn e di |, , 18t > dass du z,lr Zahlung geschritten wärest,G ewah escüwerde wegen des Schuldscheins, als eines durcherpressten, zu erheben, da müsstest denn behaupten,