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5 (1832)
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Codex. L. II. Tit. 19. De negotii* geslk.

geringes Verschulden stehen mnss, nnd er wird g-enötliig-t wer-den, Das, was dir von ihm erweislich geschuldet wird, mitZinsen zurückzugehen. Wegen der übrigen Sachen aber, wel-che zwar deinem Hecht unterworfen sind, von Anderen aberinnegehalten werden, und welche [von demselben] nicht [f'""dich] gefordert worden sind, kann von ihm, da er ja nichteinmal die Befugniss zu klagen wegen des Entgegenstehensder Einrede 87 ) hat haben können, Nichts gefordert werden,und darum inusst du deine Forderungen gegen Die richten, vonwelchen du behauptest, dass sie deine Sachen innehaben. Geg.zu Sirmium, d. 24. April, u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cäsar, an MicJira.

Wenn deine Verwandten ihre Sclaven freigelassen haben»80 hat der Umstand, dass du behauptest, dass diese dein Ver-mögen verwaltet haben, der Freiheit derselben nicht als IH"'derniss in den Weg treten können. Dass sie aber wegen el "Her vor der Freilassung vorgenommenen Handlung nach de'''selben, wenn die Verwaltung- in beiden Zeiten nicht zusam-menhängend, sondern getrennt gewesen ist, nicht belangt WC"den können, ist ausser Zweifel. Geg. zu Viniiuaciuni, d. 26>Sept., n. d, C. d. Cäsar.

22. Dieselben IC. u. die Cäsar, an Eulogius.

Wer ein fremdes Geschäft führt, wird, wenn nicht einBesonderes Pactum vorgekommen ist 88 ), nicht g-enöthigt, J" rden zufälligen Schaden zu stehen. Geg. d. 21. Nov., u. "

C. d. Cäsar.

23. Dieselben K. u. die Cäsar, an TJicadorua.

Wenn Geschäfte geführt worden sind, so steht nicht eifl edingliche, sondern eine persönliche Klage zu. Geg. zu KJ c0 "media, d. 20. Nov., in d. C. d. Cäsar.

24. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Rücksichtlich des Falles, wenn Jemand wider Will" 11 'und wider das besondere Verbot des Eigenthümers von Sache»sich in die Verwaltung derselben gemischt hat, wurde nute 1-den grossen Rechtsgelehrten der alten Zeit gezweifelt, ob elf*solcher wegen der Rosten, welche auf die Sachen verwe"" etworden sind, eine Geschäftsfiihnmgsklage gegen den Eig eU "thümer habe. Da nämlich einige dieselbe als directe oder a» a "

87),Der fohlenden Legitimation. Vgl. über diese in Beziehungauf die Lehre von der aihia oft niissveiätamlene Stelle IIa 8 "D. Culpa d. R. 1$. S. 354 ff.

SS) S. v. Glück V. Si. 305 ü".